Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dritter Band. (3)

— 867 — 
wie der dieselben absendende Officier Landesangehörige des Staates 
Sachsen waren, von diesem Unterhalt, Lohn und Gehalt bezogen und 
sich in Diensten dieses Staates befanden. Als Entscheid kommt viel- 
mehr Folgendes in Betracht. 
1. Die Militärhoheit — wie die Staatsgewalt überhaupt — ist 
den einzelnen deutschen Bundesstaaten hinsichtlich Land und Leute 
nur in beschränktem Umfang verblieben, indem ein Theil derselben 
auf das Reich übergegangen ist. So steht unter anderem dem Kaiser 
als dem Vertreter des Reichs der Oberbefehl: über die gesammte Land- 
macht des Reiches in Krieg und Frieden wie das sogenannte Dislocations- 
recht, d.h. das Recht zu, Truppentheile des einen Staates in den anderen 
zu verlegen. Art. 63 der Reichsverfassung. Im Reichslande, das zwar 
einen Bestandtheil des Reiches, aber keinen besonderen Staat bildet, 
liegt hingegen die Militärhoheit ausschliesslich und ungeschmälert in 
den Händen des Reiches und wird durch den Kaiser ausgeübt, auch 
insoweit deren Ausübung in den Einzelstaaten dem Landesherrn zusteht. 
Werden nun Truppentheile des einen Staates durch den Kaiser 
in Ausübung des Dislocationsrechts in ein anderes Ländergebiet ver- 
legt, so werden sie dem militärischen Befehle des eigenen Landesherrn 
entrückt, wenngleich sie zu ihm im Dienstverhältnisse verbleiben, da 
die Befehlshaberschaft des Landesherrn als solchen sich nicht über die 
Grenzen seines Gebietes hinaus erstreckt. Der Landesherr des Ge- 
bietes, in das die Truppen verlegt worden sind, wird zwar zufolge 
Bestimmung des Art. 66 der Reichsverfassung Chef derselben und 
geniesst die damit verbundenen — Ehren, allein er erhält ohne Zu- 
thun des Kaisers nicht ohne weiteres den militärischen Befehl über 
jene Truppen, wie schon daraus erhellt, dass er dieselben zufolge der 
bezogenen Gesetzesstelle zu polizeilichen Zwecken nur requiriren, nicht 
aber wie die eigenen Truppen unmittelbar verwenden kann. Solche 
Truppen unterstehen vielmehr nicht bloss dem Oberbefehl des Kaisers, 
sondern dessen Befehl überhaupt, weil die Verlegung im Interesse 
des Reiches geschieht und der durch die Verlegung verfolgte Reichs- 
zweck nicht durch den Befehl des betreffenden Landesherrn beein- 
trächtigt werden darf. Vgl. zu vorstehenden Ausführungen Lasanp, 
Staatsrecht, Bd. III, Abth. I, 8$ 79, 81. 
2. Die auf dem Bundesgebiete gelegenen Festungen mit Aus- 
nahme der bayerischen sind Reichsfestungen (Ges. vom 30. Mai 1873) 
und steht die Besatzung derselben ausschliesslich unter dem militäri- 
schen Befehl des Kaisers als des Vertreters des Reichs beziehungsweise
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.