Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dritter Band. (3)

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deshalb nicht mehr öffentlichrechtlich, sondern ein civilrechtlicher 
Dienstvertrag?’). So auch bei v. d. Brcke, welcher alsbald 
gegen SEUFFERT aufgetreten war, um das Vorhandensein einer all- 
gemeinen Öffentlichrechtlichen Pflicht zur Uebernahme von Staats- 
ämtern zu leugnen: der Privatdienstvertrag verbleibt ihm wieder 
als die einzig mögliche Lösung ??). 
Inzwischen ist unsere Auffassung von der Staatsgewalt diesem 
System der Hoheitsrechte vollständig entwachsen. Unser Staat 
vermag rechtlich schlechthin Alles. Den Schutz der Freiheit 
suchen jetzt auch wir anstatt in einer äusserlichen Begrenzung 
seiner Gewalt, in einer inneren Zuständigkeitsvertheilung zwischen 
der Regierung und dem mit Zustimmung einer Volksvertretung 
geäusserten Staatswillen, dem Gesetz, nach jener Idee, welche 
unter dem nicht ganz angemessenen Namen der Trennung der 
Gewalten ihren Siegeslauf begann und auf welcher alle unsere 
Verfassungen gebaut sind. 
Dem entsprechend ist jetzt das Wesen des öffentlichen Rechts 
sowie seine Abgrenzung vom Civilrecht ganz anders bestimmt. 
1. Die Kraft der Staatsgewalt den Bürgern gegenüber ver- 
dichtet sich nicht mehr zu einer Summe von einzelnen Befugnissen, 
sondern bedeutet ein allgemeines Recht, der höhere massgebende 
Wille zu sein, bestimmend für den anderen, besser gesagt: eine 
Eigenschaft des Staatswillens von diesem Inhalte. Ihr entspricht 
nicht eine Reihe von ausgeprägten Pflichten der Einzelnen, son- 
dern ein allgemeines hoheitliches Verhältniss, ein organisches, 
ein Subjectionsverhältniss, in welchem sie stehn. 3°) Unsere Wissen- 
schaft hat eine Menge verschieden klingender Bezeichnungen für 
87) GÖNNER, Der Staatsdienst, $ 32. 
98) v, d. BECKE, Von Staatsämtern und Staatsdienern, $ 14. 
9%) Ausdrücke von STAHt, Philos. d. Rechts II, 2, S. 616; ScHMreT- 
HENNER, Staatsrecht $ 64; PFIzER, Verwaltungs- und Civiljustiz, $ 10. Diese 
Anerkennung der allgemeinen höheren Natur des Staatswillens zu ver- 
breiten, war vor Allem das Werk der Hegelischen Schule.
	        
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