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portwesens einheitlich zu regeln. Zugleich wurde der Bundesversamm-
lung eine Denkschrift über die Einführung eines einheitlichen Rechts
für den internationalen Eisenbahnfrachtverkehr nebst einem Programm
der durch eine internationale Conferenz zu behandelnden Fragen über-
reicht. Die Bundesversammlung sistirte zwar die Berathung des
später unterm 20. März 1875 erlassenen Schweizer Bundesgesetzes über
den Transport von Eisenbahnen nicht, aber sie hielt den angeregten
Gegenstand für so wichtig, dass sie ihn dem Bundesrathe zur weiteren
Veranlassung überwies. Dieser trat hierauf mit der deutschen, fran-
zösischen, italienischen und österreichischen Regierung in Verbindung.
Dabei wurden als Gegenstände der Vereinbarung nur folgende her-
vorgehoben:
1. die Feststellung des Gerichtsstandes für Reclamationen wegen
Havarie und Verspätung;
2. die Einführung gewisser einheitlicher Formalitäten für Con-
statirung innerlicher wie äusserlicher Beschädigungen ;
3. die Annahme des allgemeinen Satzes, dass der letzte Fracht-
führer für die Fehler der vorangehenden Frachtführer haftet
unter Vorbehalt des Rückgriffs auf dieselben; ferner das für
diesen Rückgriff geltende Verfahren;
4. die Grenzen der Haftbarkeit des Frachtführers, des ursprüng-
lichen Spediteurs und der Zwischenspediteure.
Nachdem hierauf die genannten Regierungen sämmtlich ihre Ge-
neigtheit zu erkennen gegeben, der Regelung der angeregten Frage
näher zu treten, die deutsche und österreichisch-ungarische Regierung
jedoch mit dem Vorbehalte, dass zunächst die zu vereinbarenden Vor-
schriften in Gestalt eines speciellen Entwurfs, bezw. detaillirten Pro-
gramms zu formuliren sein würden, wurde auf Veranlassung des
Schweizer Bundesrathes ein vollständig detaillirter Entwurf in 38 Ar-
tikeln nebst Motiven ausgearbeitet und im Jahre 1876 unter dem
Titel:
„Vorläufiger Entwurf für eine Vereinbarung über den inter-
nationalen Eisenbahnfrachtverkehr, “
den Regierungen Deutschlands, Oesterreich-Ungarns, Frankreichs
und Italiens vorgelegt. Wenn schon in der Commission der Fach-
männer, welche die Aufgabe hatte, diesen Entwurf vorzuberathen,
“ wiederholt die Ansicht durchbrach, dass es ausserordentlich wünschens-
werth wäre, eine Vereinbarung auf weit umfassenderer Grundlage
anzustreben, so beschloss der Bundesrath doch, sich im Wesentlichen