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innerhalb des obigen ursprünglichen Programms zu halten, und zwar
um so mehr, als die französische Regierung ihre Mitwirkung an den
Bestrebungen nur unter der Bedingung zugesagt hatte, dass die Grenzen
jenes Programms nicht überschritten würden.
Der Schweizer Entwurf ging von dem Principe aus, dass die
Tragweite der Vereinbarung sich nur auf den internationalen bezw.
externen Eisenbahnfrachtverkehr der verschiedenen Vereinsstaaten
zu erstrecken und dieinternen Eisenbahnfrachtrechte derselben voll-
ständig unberührt zu lassen habe, derartig, dass das internationale
Eisenbahnfrachtrecht als ein neues externes Recht zu den internen
Frachtrechten der Vereinsstaaten hinzutreten solle. Der Entwurf
verkannte zwar nicht die mannigfachen Uebelstände und Schwierig-
keiten, welche in Folge davon aus der Verschiedenheit des Rechts für
den internen und desjenigen für den externen Verkehr der Bahnen
ein und desselben Staates entstehen können. Aber in der Befürchtung,
dass bei Einhaltung des entgegengesetzten Standpunktes eine Einigung
unmöglich gemacht oder erschwert werden könnte, wurde davon Ab-
stand genommen, der Vereinbarung eine grössere Tragweite zu
geben. Im Uebrigen beschränkte sich der Entwurf lediglich auf eine
Regelung des Güterverkehrs und schloss Gepäck- und Personen-
verkehr aus.
Die besonderen Bestimmungen des Entwurfs hielten sich im Wesent-
lichen an die Normen des Schweizer Bundesgesetzes über den Trans-
port auf Eisenbahnen vom 20. März 1875, welches einen vermitteln-
den Standpunkt zwischen dem deutsch-österreichischen und französi-
schen Eisenbahnfrachtrecht einnimmt, aber doch im Wesentlichen mehr
dem letzteren zuneigt, und erstreckten sich in sechs Abschnitten auf:
I. Eingehung und Inhalt des internationalen Eisenbahnfrachtcontracts ;
II. Erfüllung desselben ; III. Legitimation und Gerichtsstand für Ent-
schädigungsforderungen wegen Nichterfüllung desselben; IV. Voraus-
setzungen und Umfang der Entschädigungsforderungen gegen die
Bahnen; V. Untergang dieser Forderungen durch Versäumniss der
Reclamation oder durch Verjährung ; VI. Rückgriff der Bahnen unter
einander.
Es lag auf der Hand, dass bei der hervorragenden Bedeutung der
angeregten Frage für die Fortentwicklung des europäischen Eisenbahn-
verkehrs die öffentliche Discussion sich in lebhaftester Weise des
Schweizer Entwurfs bemüchtigte und in eine Kritik desselben eintrat.
Bereits im Jahre 1877 erschien unter dem Titel: