Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dritter Band. (3)

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„Die Einführung eines internationalen Eisenbahnfrachtrechts 
von Dr. G. Eser !)* 
eine Kritik des Schweizer Entwurfs nebst einem aus den Resultaten 
derselben hervorgegangenen Gegenentwurfe. Dieser Entwurf stand 
sowohl principiell in Betreff der Tragweite des zu treffenden Ueberein- 
kommens wie auch des materiellen Inhalts desselben auf einem dem 
Schweizer Entwurfe diametral entgegengesetzten Standpunkte. 
In der Kritik wird allerdings zunächst in Uebereinstimmung mit 
der Petition von SEIGNEUx und CHrist sowie der Denkschrift des Schwei- 
zer Entwurfs unter Darlegung des bestehenden Rechtszustandes her- 
vorgehoben, dass die Verwirklichung des angeregten Uebereinkommens 
zwar grosse Schwierigkeiten, aber keineswegs unüberwindliche Hinder- 
nisse biete: Denn, wenn auch das Uebereinkommen ein Eingreifen in 
die einzelnen Obligationen- und Handels- (Fracht-) Rechte der contra- 
birenden Staaten im Interesse der Einheit nothwendig und unvermeid- 
lich erfordere und diese sich der Natur der Sache nach nur durch 
Concessionen erreichen lasse, welche die Staaten mehr oder weniger 
unter Aufopferung einzelner Principien ihrer Landesrechte machen 
müssen, so liege doch ein das Uebereinkommen besonders begünstigen- 
der Umstand darin, dass gerade auf dem Gebiete des Frachtrechts 
die Grundlagen für eine Annäherung unter den am meisten in Be- 
tracht kommenden Staaten bereits durch den bisherigen Rechtszustand 
gegeben seien. Fast keiner der europäischen Staaten habe sich dem 
mächtigen Einflusse des französischen Handels- und Verkehrsrechts 
entziehen können. In Italien, Belgien und Holland sei dasselbe bei- 
nahe unverändert recipirt worden. Aber auch das deutsche Handels- 
gesetzbuch, das schweizerische und ungarische Handelsrecht beruhen 
im Wesentlichen auf den Principien des Code de commerce, so dass 
dieser auch für Deutschland, Oesterreich-Ungarn und die Schweiz als 
das Mutterrecht anzusehen sei, welchem nur in einzelnen, wenngleich 
wesentlichen Punkten abweichende Rechts- und Verkehrsanschauungen 
substituirt worden seien. Es seien gewissermassen zwei grosse Gruppen 
vorhanden, deren gemeinsame Grundlage die Vorschriften des Code 
de commerce über das Frachtgeschäft bilden, von denen die eine aber 
  
1) Dem Verfasser der vorliegenden Abhandlung: s. die Besprechung 
dieser Kritik durch Lasann in GoLpscHMipdt's Zeitschr. f. Handels- etc. Recht. 
N. F. Bd.7, 8. 590—598 und Mkırı, Internat. Eisenbahnverträge. Hamburg. 
1887, 8. 33, 37 ff.
	        
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