Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dritter Band. (3)

— 376 — 
Entwurf fehlenden Normen über die Ablieferung der Güter und das 
damit zusammenhängende Pfand- und Retentionsrecht, über die Zu- 
lässigkeit der Beschränkung der Haftpflicht, über die Pflicht der Eisen- 
bahn zur Avisirung und Ablieferung der Güter, über die Pflicht des 
Empfängers zur Zahlung der Fracht u. s. w. aufgenommen. Auch 
beschränkte sich der Entwurf nicht auf das Gütertransportrecht, son- 
dern schlug vor, auch das nicht minder wichtige Personen- und Ge- 
päck-Transportrecht in den Rahmen der internationalen Vereinbarung 
hineinzuziehen. 
Endlich war das Rechtssystem, auf welchem der Eser’sche 
Entwurf beruhte, erheblich verschieden von demjenigen des Schweizer 
Entwurfs. Dieser letztere hatte als Basis in der Hauptsache das 
Schweizer Eisenbahntransportgesetz vom 20. März 1875 adoptirt. Der 
Entwurf von Eser schloss sich eng an das französische Recht und die 
dasselbe modificirenden Normen des deutschen Handelsgesetzbuchs und 
des deutschen Betriebsreglements an. In der begleitenden Kritik 
wird zwar anerkannt, dass das Schweizer Transportgesetz in einigen 
Punkten eine vermittelnde Stellung zwischen dem Code de com- 
merce und dem deutschen Handelsgesetzbuche bezw. Betriebsreglement 
einnehme. Aber dieser Umstand allein wurde als nicht ausreichendes 
Motiv dafür bezeichnet, dass im Verhältnisse zu ihrer Bedeutung und 
Verbreitung nur wenige Bestimmungen beider Gesetzbücher im Prin- 
cipe, fast keine einzige nach ihrem bewährten Wortlaute oder syste- 
matischen Zusammenhang in den Entwurf aufgenommen sind, während 
der bei weitem grösste Theil derselben nicht nur dem Inhalte und 
der systematischen Reihenfolge, sondern auch selbst dem Wortlaute 
nach vollständig dem alleg. Schweizer Transportgesetze entlehnt sei. 
Es würde nun hiergegen nichts einzuwenden gewesen sein, wenn dieses 
Gesetz in der That die besten Bestimmungen enthielte. Aber das- 
selbe war damals noch ganz neu und weder in der Theorie noch Praxis 
derartig ausgebildet, um in solchem Grade für die Mehrzahl der euro- 
päischen Staaten massgebend zu sein. Demgegenüber wurde der 
enge Anschluss an den bezüglichen Abschnitt des Code de commerce 
und das im Deutschen Reiche und in Oesterreich geltende, sich auch 
bereits auf eine grosse Anzahl belgischer, niederländischer und russi- 
scher Bahnen erstreckende Eisenbahnfrachtrecht dringend empfohlen. 
Das deutsche Betriebsreglement sei im Anschluss an die frachtrecht- 
lichen Bestimmungen des deutschen Handelsgesetzbuchs (Art. 390 bis 
431) nach den reichen Erfahrungen zahlreicher Behörden und Bahn-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.