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Entwurf fehlenden Normen über die Ablieferung der Güter und das
damit zusammenhängende Pfand- und Retentionsrecht, über die Zu-
lässigkeit der Beschränkung der Haftpflicht, über die Pflicht der Eisen-
bahn zur Avisirung und Ablieferung der Güter, über die Pflicht des
Empfängers zur Zahlung der Fracht u. s. w. aufgenommen. Auch
beschränkte sich der Entwurf nicht auf das Gütertransportrecht, son-
dern schlug vor, auch das nicht minder wichtige Personen- und Ge-
päck-Transportrecht in den Rahmen der internationalen Vereinbarung
hineinzuziehen.
Endlich war das Rechtssystem, auf welchem der Eser’sche
Entwurf beruhte, erheblich verschieden von demjenigen des Schweizer
Entwurfs. Dieser letztere hatte als Basis in der Hauptsache das
Schweizer Eisenbahntransportgesetz vom 20. März 1875 adoptirt. Der
Entwurf von Eser schloss sich eng an das französische Recht und die
dasselbe modificirenden Normen des deutschen Handelsgesetzbuchs und
des deutschen Betriebsreglements an. In der begleitenden Kritik
wird zwar anerkannt, dass das Schweizer Transportgesetz in einigen
Punkten eine vermittelnde Stellung zwischen dem Code de com-
merce und dem deutschen Handelsgesetzbuche bezw. Betriebsreglement
einnehme. Aber dieser Umstand allein wurde als nicht ausreichendes
Motiv dafür bezeichnet, dass im Verhältnisse zu ihrer Bedeutung und
Verbreitung nur wenige Bestimmungen beider Gesetzbücher im Prin-
cipe, fast keine einzige nach ihrem bewährten Wortlaute oder syste-
matischen Zusammenhang in den Entwurf aufgenommen sind, während
der bei weitem grösste Theil derselben nicht nur dem Inhalte und
der systematischen Reihenfolge, sondern auch selbst dem Wortlaute
nach vollständig dem alleg. Schweizer Transportgesetze entlehnt sei.
Es würde nun hiergegen nichts einzuwenden gewesen sein, wenn dieses
Gesetz in der That die besten Bestimmungen enthielte. Aber das-
selbe war damals noch ganz neu und weder in der Theorie noch Praxis
derartig ausgebildet, um in solchem Grade für die Mehrzahl der euro-
päischen Staaten massgebend zu sein. Demgegenüber wurde der
enge Anschluss an den bezüglichen Abschnitt des Code de commerce
und das im Deutschen Reiche und in Oesterreich geltende, sich auch
bereits auf eine grosse Anzahl belgischer, niederländischer und russi-
scher Bahnen erstreckende Eisenbahnfrachtrecht dringend empfohlen.
Das deutsche Betriebsreglement sei im Anschluss an die frachtrecht-
lichen Bestimmungen des deutschen Handelsgesetzbuchs (Art. 390 bis
431) nach den reichen Erfahrungen zahlreicher Behörden und Bahn-