Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dritter Band. (3)

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verwaltungen verschiedener Länder gebildet und den Verkehrsbedürf- 
nissen mehrerer grossen Staaten entsprechend organisch fortentwickelt 
worden. Eine vieljährige Literatur und Rechtsprechung habe sich 
daran angeschlossen, den Ausbau des Eisenbahnfrachtrechts auf dieser 
Basis vervollständigt, die wichtigeren Controversen entschieden, alle 
wesentlicheren Zweifel im Sinne und Wortlaute der einzelnen Be- 
stimmungen durch constante, gleichmässige Auslegung beseitigt. Das 
Reglement habe sich — seiner französisch-rechtlichen Grundlage ent- 
sprechend — auch in Ländern, in welchen französisches oder gemeines 
Recht gelte, durchaus bewährt. Von diesen praktischen, in jeder Be- 
ziehung erprobten Principien des deutschen Handelsgesetzbuchs und 
Betriebsreglements ohne zwingenden Grund abgehen und an ihre 
Stelle im Wesentlichen, nicht etwa den Code de commerce, sondern 
das neue Schweizer Transportrecht setzen — wie es der Schweizer 
Entwurf unverkennbar bezwecke und empfehle — hiesse also nichts 
weiter, als das Resultat langjähriger Erfahrungen aufgeben und zu 
Gunsten noch unbewährter Institutionen mit der mühsamen Arbeit 
von Neuem beginnen. 
Diese auch von anderen Seiten geltend gemachten Erwägungen, 
welche gegen den Schweizer Entwurf sprachen, waren für die deutsche 
Reichsregierung bestimmend, im Winter 1877—1878 einen selbst- 
ständigen Gegenentwurf ausarbeiten zu lassen. Dieser Gegen- 
entwurf nimmt zwischen dem Schweizer und dem Eeer’schen Entwurfe 
insofern eine vermittelnde Stellung ein, als er sich in Betreff der 
Tragweite dem ersteren, dagegen hinsichtlich des materiellen Inhalts 
und Systems im Wesentlichen dem letzteren Entwurfe anschloss. 
Was die Tragweite anlangte, so trat der deutsche Entwurf 
— ohne nähere Begründung — dem Schweizer Entwurfe darin bei, 
dass es sich empfehle, das Uebereinkommen zunächst nur auf den 
internationalen Verkehr zu beziehen ?), und es der Gesetzgebung jedes 
2) Die deutsche Reichsregierung ist späterhin selbst dazu gelangt, 
in einem wichtigen Punkte von dieser Ansicht abzugehen und das Princip 
des Eerr’schen Entwurfes zu adoptiren (s. unten Anm, 35, $. 316). Nur 
dieses Princip kann die einheitliche und organische Fortentwicklung des 
Eisenbahnrechts sichern. Die entgegenstehenden Ausführungen v. d. LEYEN’s 
in der Zeitschr. f. d. ges. H.R. Bd. 34, $. 302 sind höchst unklar und 
widersprechend; sie beweisen gerade das Gegentheil von dem, was 
v. D. Leven beweisen will. 
Archiv für Öffentliches Recht. II. 2. 3. 25
	        
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