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das Zutagetreten dieser Eigenschaft an der öffentlichrechtlichen
Staatsthätigkeit.
Sehr klar spricht sich schon F. F. Mayer *°) darüber aus:
„Als Rechtssubject kann der Staat auch als solcher (im Gegensatze
zum Fiskus) auch in seinen öffentlichen Verhältnissen, im Ver-
waltungsrecht, aufgefasst werden, aber sein Recht ist hier nicht
ein gleiches mit dem der einzelnen Personen im Staate; hier sind
nach dem älteren Ausdruck nicht pares, nicht Parteien, Wider-
sacher, sondern sein Recht ist ein höheres, das Einzelrecht be-
stimmendes, er handelt vi potestatis über die Einzelnen.“
Nach Scamittaenner?!) begreift die Regierungsgewalt das
Recht in sich, „verbindliche Normen“ aufzustellen auch im Einzel-
falle durch Befehle, Konzessionen u. s. w.
GerBeR*?) bezeichnet die nämliche Erscheinung als „das
allgemeine Recht des Monarchen (und seiner Behörden) mit dem
Erfolge rechtlicher Sanction zu handeln‘.
Bei Hern*°?) ist das Gebiet des öffentlichen Rechtes „das
Gebiet des durch den Staat Bestimmtwerdens“.
Seyper **) drückt es aus: „Der Herrscher schafft sich auf
Grund der Thatsache seiner Macht Recht durch seinen Willen,
der Beherrschte dagegen schafft sich nicht Recht durch seinen
Willen sondern er erhält Rechte durch den Willen des
Herrschers.“
Bei Sarwer?°) finden wir: „Der Wille der Organe der
Staatsgewalt, d. h. des Einzelnen, der mit der Kraft und Voll-
macht des Volkswillens ausgerüstet ist, hat gegenüber den Einzel-
nen und ihrer Rechts- und Interessensphäre im Grundsatz An-
spruch auf unbedingte Geltung.“
4%) Grundsätze des Verwaltungsrechts, S. 15, Anm. 1.
41) Staatsrecht, S. 485.
42) Ueber öffentliche Rechte, S. 58.
48) System des Verfassungsrechts, 8. 248.
44) Grundzüge einer allg. Staatslehre, S. 41.
#5) Das öffentl. R. u. die Verwaltungsrechtspflege, $, 61.