Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dritter Band. (3)

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einzelnen Vertragsstaates zu überlassen, inwieweit es wünschenswerth 
erscheine, sein internes Recht nach ähnlichen Grundsätzen zu regeln. 
Dagegen dehnte der deutsche Entwurf in Uebereinstimmung und 
in Anlehnung an den Eeer’schen Entwurf den materiell-recht- 
lichen Inhalt des Uebereinkommens weit über die im Schweizer 
Entwurfe enthaltenen Normen aus. Es wird in den Motiven davon 
ausgegangen, dass das zu vereinbarende Transportrecht, soweit irgend 
möglich, das Recht des gesammten internationalen Eisenbahngüter- 
verkehrs zwischen den vertragschliessenden Staaten auf gleichmäs- 
siger Grundlage regeln und Verweisungen auf das Recht der ein- 
zelnen Staaten, sowie auf die Betriebsreglements der betheiligten 
Bahnen, wie solche in dem schweizerischen Entwurfe häufig vorkom- 
men, thunlichst vermeiden soll. Es wird für wesentlich und aus der 
Natur des internationalen Frachtvertrages hervorgehend betrachtet, 
dass, soweit derselbe in Anwendung kommt, — also im internatio- 
nalen Verkehr und vorbehaltlich des internen Rechts der einzelnen 
Staaten — materiell gleiches Recht herrsche. Es sei zwar zuzugeben, 
dass die Verweisung auf das Recht des Versandt- oder Empfangortes 
nicht gänzlich vermieden werden könne. Aber sie müsse auf diejeni- 
gen Punkte beschränkt bleiben, welche das Wesen des Frachtvertrages 
selbst nur wenig berühren, namentlich solche, welche mit localen Ein- 
richtungen oder Formen des Verfahrens oder mit den Bestimmungen 
der einzelnen Tarife untrennbar zusammenhängen. Die grosse Aus- 
dehnung, welche der Schweizer Entwurf der Verweisung auf die be- 
sonderen Rechte gebe, würde den Inhalt des internationalen Fracht- 
vertrages nicht nur für das Publikum und die Bahnen schwer er- 
kennbar machen, sondern denselben auch dem wechselnden Belieben 
der vertragschliessenden Staaten aussetzen, was den obersten Grund- 
sätzen des Vertragsrechtes widerspräche. Die Besorgniss, welche den 
schweizerischen Entwurf zu diesem Verfahren veranlasst habe, es 
möchte allzu schwierig sein, gemeinsame Grundsätze aufzustellen, er- 
scheine wohl kaum begründet. Vielmehr zeige eine Vergleichung der 
hauptsächlichsten Gesetzgebungen der europäischen Staaten, dass die 
obersten Grundsätze des Transportrechts in den meisten wesentlichen 
Punkten schon jetzt sehr ähnlich seien, was eine Vereinigung auf 
vollständig gleichförmigen Normen hoffen lasse. 
Auch in Betreff der Wahl des zu Grunde zu legenden Rechts- 
systems schloss sich der deutsche Entwurf vollständig den Vorschlägen 
Eerr’s an. Es wird einerseits darauf hingewiesen, dass die Bestim-
	        
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