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mungen des französischen Rechts, insbesondere des Tit. VI, Sect. III
des Code de commerce über den Frachtführer, als Grundlage fast
sämmtlicher moderner Gesetzgebungen über das Eisenbahnfrachtrecht
vorzugsweise Beachtung verdienen, wenngleich nicht zu übersehen sei,
dass die betreffenden, wenig ins Einzelne gehenden Bestimmungen aus
einer Zeit stammen, zu welcher es noch keine Eisenbahnen gab, und
dass die Anwendung dieser Grundsätze auf das Transportrecht der
Eisenbahnen vielfach in der Wissenschaft und Praxis sehr bestritten
sei. Es wird daher andererseits vornehmlich die Heranziehung des
deutschen Handelsrechts, welches gleichfalls das französische Recht
zur Grundlage hat, empfohlen, zumal dasselbe nicht nur in Oester-
reich-Ungarn fast unverändert reeipirt sei, sondern auch in Gestalt
des Reglements des Vereins deutscher Eisenbahnverwaltungen und
durch die ihm nachgebildeten Betriebsreglements zahlreicher directer
internationaler Verkehre schon bislang das gemeinsame Recht eines
grossen Theils von Mitteleuropa bilde. Zwischen beiden Rechten seien
keinerlei unlösbare Differenzen. Die einzelnen Sätze des deutschen
Rechts träfen vielmehr sehr häufig theils mit den Sätzen des franzö-
sischen Handelsgesetzbuchs selbst, theils mit dem Rechte zusammen,
das sich in den Ländern des französischen Rechts durch die Juris-
prudenz und durch Verordnungen auf der nämlichen gemeinsamen
Grundlage gebildet habe.
Neu war in dem deutschen Entwurfe nur der Vorschlag der
Einsetzung einer ständigen und nach Bedürfniss zusammentretenden
internationalen Commission, mit der Aufgabe, darüber zu
wachen, dass die getroffenen Bestimmungen mit den Anforderungen
und Bedürfnissen des Verkehrs im Einklange erhalten werden, und
eventuell hierauf bezügliche Anträge an die Vertragsregierungen zu
stellen, sowie ferner der Bildung einesinternationalen Gerichts-
hofes für Rückgriffsstreitigkeiten unter den Eisenbahnen —
Vorschläge, welche später, wenngleich in wesentlich modifieirter Weise,
durch die Bestimmungen über die Errichtung eines Centralamtes für
den internationalen Transport in dem internationalen Uebereinkom-
men Berücksichtigung gefunden haben.
Endlich gebührt dem deutschen Entwurfe das Verdienst, zuerst
darauf hingewiesen zu haben, dass es zweckmässig erscheine, neben
den Festsetzungen des Vertrages die gleichzeitige Vereinbarung von
Ausführungsbestimmungen anzustreben. Denn es seien zwei
Kategorien von Conventionsbestimmungen zu unterscheiden, nämlich: