Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dritter Band. (3)

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mungen des französischen Rechts, insbesondere des Tit. VI, Sect. III 
des Code de commerce über den Frachtführer, als Grundlage fast 
sämmtlicher moderner Gesetzgebungen über das Eisenbahnfrachtrecht 
vorzugsweise Beachtung verdienen, wenngleich nicht zu übersehen sei, 
dass die betreffenden, wenig ins Einzelne gehenden Bestimmungen aus 
einer Zeit stammen, zu welcher es noch keine Eisenbahnen gab, und 
dass die Anwendung dieser Grundsätze auf das Transportrecht der 
Eisenbahnen vielfach in der Wissenschaft und Praxis sehr bestritten 
sei. Es wird daher andererseits vornehmlich die Heranziehung des 
deutschen Handelsrechts, welches gleichfalls das französische Recht 
zur Grundlage hat, empfohlen, zumal dasselbe nicht nur in Oester- 
reich-Ungarn fast unverändert reeipirt sei, sondern auch in Gestalt 
des Reglements des Vereins deutscher Eisenbahnverwaltungen und 
durch die ihm nachgebildeten Betriebsreglements zahlreicher directer 
internationaler Verkehre schon bislang das gemeinsame Recht eines 
grossen Theils von Mitteleuropa bilde. Zwischen beiden Rechten seien 
keinerlei unlösbare Differenzen. Die einzelnen Sätze des deutschen 
Rechts träfen vielmehr sehr häufig theils mit den Sätzen des franzö- 
sischen Handelsgesetzbuchs selbst, theils mit dem Rechte zusammen, 
das sich in den Ländern des französischen Rechts durch die Juris- 
prudenz und durch Verordnungen auf der nämlichen gemeinsamen 
Grundlage gebildet habe. 
Neu war in dem deutschen Entwurfe nur der Vorschlag der 
Einsetzung einer ständigen und nach Bedürfniss zusammentretenden 
internationalen Commission, mit der Aufgabe, darüber zu 
wachen, dass die getroffenen Bestimmungen mit den Anforderungen 
und Bedürfnissen des Verkehrs im Einklange erhalten werden, und 
eventuell hierauf bezügliche Anträge an die Vertragsregierungen zu 
stellen, sowie ferner der Bildung einesinternationalen Gerichts- 
hofes für Rückgriffsstreitigkeiten unter den Eisenbahnen — 
Vorschläge, welche später, wenngleich in wesentlich modifieirter Weise, 
durch die Bestimmungen über die Errichtung eines Centralamtes für 
den internationalen Transport in dem internationalen Uebereinkom- 
men Berücksichtigung gefunden haben. 
Endlich gebührt dem deutschen Entwurfe das Verdienst, zuerst 
darauf hingewiesen zu haben, dass es zweckmässig erscheine, neben 
den Festsetzungen des Vertrages die gleichzeitige Vereinbarung von 
Ausführungsbestimmungen anzustreben. Denn es seien zwei 
Kategorien von Conventionsbestimmungen zu unterscheiden, nämlich:
	        
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