Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dritter Band. (3)

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A. dauernde, welche das Wesentliche der abzuschliessenden Con- 
vention enthalten und deren Gültigkeit in den meisten Staaten 
voraussichtlich der Bestätigung der gesetzgebenden Gewalten 
bedürfen werde; 
B. mehr oder weniger vorübergehende, welche die den wech- 
selnden Bedürfnissen des Verkehrs anzupassenden Vorschriften 
reglementärer Natur enthalten und in der Regel nur der 
Genehmigung der Executive bedürfen würden. 
Aus diesem Grunde zerfiel der deutsche Entwurf in Vertragsbe- 
stimmungen und in Ausführungsbestimmungen, welchen als Anlagen 
der Entwurf I. eines Verzeichnisses der nur bedingungsweise zur Be- 
förderung zugelassenen Gegenstände, II. eines internationalen Fracht- 
briefs und III. einer Anerkenntnisserklärung des Absenders wegen 
fehlender oder mangelhafter Verpackung der Güter beigefügt war. 
II. 
Der weitere Verlauf der Entstehungsgeschichte des Uebereinkom- 
mens war nun folgender: 
Am 13. Mai 1878 trat zu Bern die erste Conferenz zur Ver- 
einbarung eines internationalen Eisenbahntransportrechts zusammen. 
Beschickt war diese Conferenz von den Delegirten sämmtlicher zur 
Betheiligung eingeladener Staaten: Deutschland, Oesterreich-Ungarn, 
Belgien, Frankreich, Italien, Luxemburg, Niederlande, Russland und 
Schweiz. Es fanden vom 13. Mai bis 4. Juni 1878 16 Plenarsitzungen 
und zahlreiche Commissionssitzungen statt. Bereits in der ersten 
Sitzung wurde beschlossen, neben dem Schweizer Entwurf auch den 
deutschen Gesetzentwurf zum Gegenstande der Berathungen zu machen, 
Im Verfolge derselben wurden die Vorschläge dieses letzteren Ent- 
wurfes zum bei weitem grössten Theile angenommen, so dass die Frage 
des Rechtssystems im Sinne der Adoption der modificirten franzö- 
sischrechtlichen Normen, wie sie im deutschen Handelsgesetzbuche 
und Betriebsreglementzum Ausdrucke gelangt sind, entschieden wurde. 
Was die Tragweite des Uebereinkommens anlangt, so wurde in 
Uebereinstimmung mit dem Schweizer und deutschen Entwurfe die 
von Eger empfohlene Ausdehnung des internationalen Eisenbahnfracht- 
rechts auf die internen Frachtrechte der einzelnen Staaten ausge- 
schlossen, mithin an dem gesonderten Fortbestehen dieser Rechte neben 
dem internationalen Frachtrechte festgehalten. Dagegen wurde nach
	        
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