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A. dauernde, welche das Wesentliche der abzuschliessenden Con-
vention enthalten und deren Gültigkeit in den meisten Staaten
voraussichtlich der Bestätigung der gesetzgebenden Gewalten
bedürfen werde;
B. mehr oder weniger vorübergehende, welche die den wech-
selnden Bedürfnissen des Verkehrs anzupassenden Vorschriften
reglementärer Natur enthalten und in der Regel nur der
Genehmigung der Executive bedürfen würden.
Aus diesem Grunde zerfiel der deutsche Entwurf in Vertragsbe-
stimmungen und in Ausführungsbestimmungen, welchen als Anlagen
der Entwurf I. eines Verzeichnisses der nur bedingungsweise zur Be-
förderung zugelassenen Gegenstände, II. eines internationalen Fracht-
briefs und III. einer Anerkenntnisserklärung des Absenders wegen
fehlender oder mangelhafter Verpackung der Güter beigefügt war.
II.
Der weitere Verlauf der Entstehungsgeschichte des Uebereinkom-
mens war nun folgender:
Am 13. Mai 1878 trat zu Bern die erste Conferenz zur Ver-
einbarung eines internationalen Eisenbahntransportrechts zusammen.
Beschickt war diese Conferenz von den Delegirten sämmtlicher zur
Betheiligung eingeladener Staaten: Deutschland, Oesterreich-Ungarn,
Belgien, Frankreich, Italien, Luxemburg, Niederlande, Russland und
Schweiz. Es fanden vom 13. Mai bis 4. Juni 1878 16 Plenarsitzungen
und zahlreiche Commissionssitzungen statt. Bereits in der ersten
Sitzung wurde beschlossen, neben dem Schweizer Entwurf auch den
deutschen Gesetzentwurf zum Gegenstande der Berathungen zu machen,
Im Verfolge derselben wurden die Vorschläge dieses letzteren Ent-
wurfes zum bei weitem grössten Theile angenommen, so dass die Frage
des Rechtssystems im Sinne der Adoption der modificirten franzö-
sischrechtlichen Normen, wie sie im deutschen Handelsgesetzbuche
und Betriebsreglementzum Ausdrucke gelangt sind, entschieden wurde.
Was die Tragweite des Uebereinkommens anlangt, so wurde in
Uebereinstimmung mit dem Schweizer und deutschen Entwurfe die
von Eger empfohlene Ausdehnung des internationalen Eisenbahnfracht-
rechts auf die internen Frachtrechte der einzelnen Staaten ausge-
schlossen, mithin an dem gesonderten Fortbestehen dieser Rechte neben
dem internationalen Frachtrechte festgehalten. Dagegen wurde nach