Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dritter Band. (3)

— 386 — 
An den Hauptprincipien der Entwürfe der I. Conferenz, insbe- 
sondere in Betreff der obligatorischen Transportpflicht und Zwangs- 
gemeinschaft, der Beschränkung der Vertragsfreiheit, sowie der Normen 
für die Voraussetzungen der Haftpflicht und für den Umfang des 
Schadensersatzes hielt man im Wesentlichen fest. Auch die für das 
Rückgriffsrecht in der I. Conferenz angenommenen Grundsätze erfuhren 
eine irgend erhebliche Aenderung nicht. 
Abgesehen von zahlreichen Modificationen im Einzelnen erstreckte 
sich vielmehr die principielle Aenderung vornehmlich auf eine Be- 
schränkung des Geltungsgebietes, indem angenommen wurde, 
dass das Uebereinkommen nicht für sämmtliche den Vertrags- 
staaten angehörenden Bahnen uneingeschränkt gelten solle, sondern nur 
für diejenigen, welche zu diesem Zwecke von jedem der Staaten als 
zur Ausführung internationaler Transporte geeignet bezeichnet wer- 
den ?°). (Es geschah dies vornehmlich mit Rücksicht auf die Secundär- 
bahnen.) 
Neben dieser Beschränkung des Geltungsgebietes erfuhr ferner 
das Dispositionsrecht des Absenders insofern eine wesentlichere 
Modification, als es nicht mehr, wie nach dem in der I. Conferenz 
vollständig adoptirten Prineipe der Art. 402, 405 des H.G.B., ohne 
jede weitere Legitimation uneingeschränkt bis zur Uebergabe des 
Frachtbriefs an den Empfänger (bezw. Klage darauf) besteht, sondern 
von dem Besitze eines — obligatorisch vorgeschriebenen — Fracht- 
briefduplicats abhängig gemacht ist und die Eisenbahn, wenn sie die 
Anweisungen des Absenders befolgt hat, ohne die Vorzeigung des 
Duplicatfrachtbriefs zu verlangen, dem Berechtigten haftbar ist. Auch 
soll zur gerichtlichen Geltendmachung der Vertragsrechte nur der- 
jenige befugt sein, welchem das Verfügungsrecht über das Frachtgut 
zusteht‘). Damit wurde zur Sicherung des Empfängers einem leb- 
haften Wunsche des Handelsstandes: entgegengekommen. 
Sodann wurden in Betreff der Bemessung des Schadens- 
ersatzes nach zwei Richtungen hin principielle Aenderungen vorge- 
nommen. Einerseits trat an die Stelle des gemeinen Handelswerthes 
(bezw. gemeinen Werthes) des Ablieferungsortes der gemeine 
Handelswerth ete. des Versandtortes?°). Andererseits wurde für 
28) II. Entwurf, Art. 1. 
24) II. Entwurf, Art. 26. 
35) ]I. Entwurf, Art. 34.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.