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den Fall der Einführung von Specialtarifen mit ermässigten Fracht-
sätzen und Normalentschädigungssätzen die Declaration des Interesses
an der Lieferung ausgeschlossen ?°).
Des Weiteren wurden die Grundsätze in Betreff der Fracht-
berechnung durch den wichtigen Zusatz ergänzt, dass Tarifer-
mässigungen erlaubt sind, welche gehörig veröffentlicht sind und unter
Erfüllung der gleichen Bedingungen Jederman in gleicher Weise zu
Gute kommen ??).
Endlich wurde an die Stelle der in der I. Conferenz in Aussicht
genommenen Bildung einer internationalen Commission, um die Aus-
führung des Uebereinkommens zu erleichtern und zu sichern, die Er-
richtung eines Oentralamtes für den internationalen
Transport beschlossen, dessen Hauptfunktionen in der Vermittlung
der das internationale Transportwesen betreffenden Mittheilungen unter
den Vertragsstaaten, in der Sammlung und Veröffentlichung aller be-
züglichen Nachrichten (namentlich auch über Hinzutritt oder Strei-
chung von Eisenbahnen), in der Entscheidung von Streitigkeiten der
Eisenbahnen, in der geschäftlichen Behandlung von Abänderungsvor-
schlägen des internationalen Uebereinkommens, in der Erleichterung
und Förderung der finanziellen Beziehungen der Bahnen bestehen sollen.
Das Ergebniss der zweiten internationalen Conferenz von 1881
bildete:
I. der Entwurf eines internationalen Uebereinkommens über den
Eisenbahnfrachtverkehr;
Il. der Entwurf eines Reglements, betreffend die Errichtung
eines Centralamts ;
Ill. der Entwurf von Ausführungsbestimmungen zum interna-
tionalen Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr;
nebst 4 Anlagen:
1. Bestimmung®n über bedingungsweise zur Beförderung
zugelassene Gegenstände;
2. Formulare des Frachtbriefs und Frachtbriefduplicats;
3. Formular der Anerkenntnisserklärung des Absenders
bezüglich unverpackt oder in mangelhafter Verpackung
zur Aufgabe gebrachter Güter;
4. Formular für die Aufgabe nachträglicher Anweisungen.
26) I], Entwurf, Art. 35, 37, 38.
7) II. Entwurf, Art. 11.