Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dritter Band. (3)

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kürzung der Berathungen einigte man sich alsbald dahin, dass sich 
die Discussion, welcher der Entwurf der II. Conferenz zu Grunde lag, 
lediglich auf diejenigen Artikel zu beschränken habe, zu welchen bei 
Beginn der Berathung Abänderungsanträge gestellt waren, dass da- 
gegen alle anderen Artikel als feststehend zu betrachten und nicht 
mehr in den Bereich der Berathungen zu ziehen seien (soweit nicht 
etwa abgeänderte Artikel darauf Einfluss üben). 
Wenngleich die Hauptprincipien des Entwurfs der II. Conferenz 
unberührt blieben, so führten die Bersthungen — abgesehen von 
mannigfachen unwesentlicheren Modificationen und redactionellen Ver- 
besserungen — doch noch zu einer Reihe principiell wichtigerer Aen- 
derungen: 
In Betreff des Geltungsgebietes wurde bestimmt, dass das 
Verzeichniss der dem Vertrage unterworfenen Bahnen, welches nach 
dem Entwurfe von 1881 nicht einen integrirenden Theil des Vertrages 
selbst gebildet haben würde, in diesen als integrirender Theil aufzu- 
nehmen ist °°), damit jeder Staat, bevor er den Vertrag abschliesst, 
das Verzeichniss der von den anderen Staaten zugelassenen Bahnen 
kenne, — ein Umstand, der für die Annahme oder Ablehnung des 
Entwurfs bezw. den Beitritt zu dem Uebereinkommen entscheidend 
werden kann. 
Zugleich wurden die Voraussetzungen für die Streichung 
einer Eisenbahn aus diesem Verzeichnisse dahin fixirt, dass die 
Streichung von dem Centralamte vollzogen wird, sobald es von einem 
der Vertragsstaaten davon in Kenntniss gesetzt wird, dass dieser fest- 
gestellt hat, dass eine ihm angehörige und in der von ihm aufge- 
stellten Liste verzeichnete Eisenbahn aus finanziellen Gründen oder 
in Folge einer thatsächlichen Behinderung nicht mehr in der Lage 
ist, den Verpflichtungen zu entsprechen, welche den Eisenbahnen durch 
das internationale Uebereinkommen auferlegt werden °'). Es wurde 
hierbei aber ausdrücklich constatirt, dass über das Vorhandensein 
dieser Voraussetzungen der betreffende Vertragsstaat allein zu ent- 
scheiden habe und den anderen Staaten eine Cognition hierüber oder 
ein Einspruch nicht zustehe. 
Endlich wurde durch eine zwar nicht in das Uebereinkommen 
selbst, aber in das Schlussprotokoll aufgenommene Erklärung in Be- 
80) III. Entwurf, Art. 1. 
°1) ]II. Entwurf, Art. 58, Alin. 3.
	        
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