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kürzung der Berathungen einigte man sich alsbald dahin, dass sich
die Discussion, welcher der Entwurf der II. Conferenz zu Grunde lag,
lediglich auf diejenigen Artikel zu beschränken habe, zu welchen bei
Beginn der Berathung Abänderungsanträge gestellt waren, dass da-
gegen alle anderen Artikel als feststehend zu betrachten und nicht
mehr in den Bereich der Berathungen zu ziehen seien (soweit nicht
etwa abgeänderte Artikel darauf Einfluss üben).
Wenngleich die Hauptprincipien des Entwurfs der II. Conferenz
unberührt blieben, so führten die Bersthungen — abgesehen von
mannigfachen unwesentlicheren Modificationen und redactionellen Ver-
besserungen — doch noch zu einer Reihe principiell wichtigerer Aen-
derungen:
In Betreff des Geltungsgebietes wurde bestimmt, dass das
Verzeichniss der dem Vertrage unterworfenen Bahnen, welches nach
dem Entwurfe von 1881 nicht einen integrirenden Theil des Vertrages
selbst gebildet haben würde, in diesen als integrirender Theil aufzu-
nehmen ist °°), damit jeder Staat, bevor er den Vertrag abschliesst,
das Verzeichniss der von den anderen Staaten zugelassenen Bahnen
kenne, — ein Umstand, der für die Annahme oder Ablehnung des
Entwurfs bezw. den Beitritt zu dem Uebereinkommen entscheidend
werden kann.
Zugleich wurden die Voraussetzungen für die Streichung
einer Eisenbahn aus diesem Verzeichnisse dahin fixirt, dass die
Streichung von dem Centralamte vollzogen wird, sobald es von einem
der Vertragsstaaten davon in Kenntniss gesetzt wird, dass dieser fest-
gestellt hat, dass eine ihm angehörige und in der von ihm aufge-
stellten Liste verzeichnete Eisenbahn aus finanziellen Gründen oder
in Folge einer thatsächlichen Behinderung nicht mehr in der Lage
ist, den Verpflichtungen zu entsprechen, welche den Eisenbahnen durch
das internationale Uebereinkommen auferlegt werden °'). Es wurde
hierbei aber ausdrücklich constatirt, dass über das Vorhandensein
dieser Voraussetzungen der betreffende Vertragsstaat allein zu ent-
scheiden habe und den anderen Staaten eine Cognition hierüber oder
ein Einspruch nicht zustehe.
Endlich wurde durch eine zwar nicht in das Uebereinkommen
selbst, aber in das Schlussprotokoll aufgenommene Erklärung in Be-
80) III. Entwurf, Art. 1.
°1) ]II. Entwurf, Art. 58, Alin. 3.