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treff des Grenzverkehrs das Einverständniss darüber constatirt, dass
Sendungen von einer Station nach einer anderen Station desselben
Staates nicht als internationale Transporte zu betrachten sind, wenn
dieselben auf einer Linie, deren Betrieb einer Verwaltung dieses Staates
angehört, das Gebiet eines fremden Staates nur transitiren, sowie
dass die Bestimmungen des Uebereinkommens keine Anwendung finden,
wenn eine Sendung von irgend einer Station eines Staatsgebietes ent-
weder nach dem Grenzbahnhofe des Nachbarstaates, in welchem die
Zollhandlung erfolgt, oder nach einer Station stattfindet, welche zwi-
schen diesem Bahnhofe und der Grenze liegt; es sei denn, dass der
Absender für eine solche Sendung die Anwendung des internationalen
Uebereinkommens verlangt; eine Bestimmung, welche auch für Trans-
porte von dem Zollbahnhof oder einer der genannten Zwischenstationen
nach Stationen des anderen Staates gilt °?).
Die in den früheren Entwürfen den Bahnen uneingeschränkt auf-
erlegte Pflicht, bei Prüfung der Uebereinstimmung des In-
halts der Sendungen mit den Angaben des Frachtbriefs
den Absender zuzuziehen bezw. gehörig einzuladen, wurde durch die
Bestimmung beschränkt, dass der Berechtigte gehörig eingeladen werden
solle, jedoch vorbehaltlich des Falles, wenn die Prüfung auf Grund
polizeilicher Massregeln, die der Staat im Interesse der öffentlichen
Ordnung zu ergreifen berechtigt ist, stattfindet °°).
Bezüglich der Berechnung der Fracht wurde zwar ein An-
trag °*), in das Schlussprotokoll die Zusage der vertragschliessenden
Staaten aufzunehmen, dass das in dem früheren Entwurfe für den
internationalen Transport principiell angenommene Verbot von
Preisermässigungen gegenüber den veröffentlichten Tarifen ?°) auch
auf den internen Verkehr ausgedehnt werde, weil beides thatsäch-
lich untrennbar und das erstere Verbot ohne das letztere illusorisch
sei ?°), mit Rücksicht auf die den Vertragsstaaten in der Regelung
ihres internen Verkehrs zu wahrende Freiheit abgelehnt; es wurde
2) 1]I. Entwurf, Schlussprotokoll, Ziff. I.
8) ]II. Entwurf, Art. 7, Alin. 2.
94) Der deutschen Delegirten: Protok. der VIII. Sitzung vom 16. Juli
1886, $. 2, 3.
86) ]II. Entwurf, Art. 11.
36) $.oben Anm. 2, S. 303 und Protok. der VIII. Sitzung vom 16. Juli
1886, S. 3.