Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dritter Band. (3)

— 9391 — 
aber zugleich in dem Schlussprotokoll constatirt, dass diese Regelung 
sich zur Zeit mit dem für den internationalen Transport gegebenen 
grundsätzlichen Verbote im Einklange befinde, und es wünschenswerth 
sei, dass dieser Einklang erhalten bleibe ’?”). 
In Betreff des Dispositionsrechts des Absenders wurde 
die Haftpflicht der Eisenbahn dahin des Näheren fixirt, dass sie, wenn 
sie die Anweisungen des Absenders befolgt, ohne die Vorzeigung des 
Duplicatfrachtbriefes zu verlangen, für den daraus entstandenen Schaden 
dem Empfänger, welchem der Absender dieses Duplicat übergeben 
hat, haftbar ist. Auch wurde über die in den früheren Entwürfen 
nicht berührte Form der Verfügungen des Absenders verordnet, dass 
sie mittelst schriftlicher und von ihm unterzeichneter Erklärung nach 
dem in den Ausführungsbestimmungen vorgeschriebenen Formular 
erfolgen und die Erklärung auf dem Frachtbriefduplicat wiederholt 
werden muss, welches gleichzeitig der Eisenbahn vorzulegen und von 
dieser dem Absender zurückzugeben ist. Jede in anderer Form ge- 
gebene Verfügung des Absenders ist nichtig °°). 
Der in den Entwurf II. Lesung aufgenommene wichtige Grund- 
satz von der Arrest- und Pfandfreiheit der aus dem inter- 
nationalen Transporte herrührenden Forderungen der 
Eisenbahnen untereinander wurde in gleicher Weise auch auf das 
rollende Material derselben mit Einschluss sämmtlicher, beweg- 
licher, der betreffenden Eisenbahn gehörigen Gegenstände, welche sich 
in diesem Material vorfinden, ausgedehnt °°). 
Hinsichtlich des Umfangs des Schadensersatzes wurde zu- 
nächst constatirt, dass durch die den Eisenbahnen gegebene Erlaub- 
niss, Specialtarife mit ermässigten Frachtsätzen einzuführen, in welchen 
die Haftung auf einen Maximalbetrag — unter dem gemeinen Han- 
delswerth — sich beschränkt *°), die in jedem Staate bestehenden Be- 
stimmungen über die staatliche Genehmigung der Transportbedingungen 
und Tarife nicht berührt werden *'). Ferner wurde die in dem früheren 
Entwurfe den Entschädigungsberechtigten gewährte Befugniss aufRück- 
37) III. Entwurf, Schlussprotokoll, Ziff. II. 
88) ]]IJ. Entwurf, Art. 15. 
39) III. Entwurf, Art. 23, Alin. 5. 
40) ]]I. Entwurf, Art. 35. 
41) Protokoll der VI. Sitzung vom 13. Juli 1886, S. 5, 6; III. Entwurf, 
Schlussprotokoll, Ziffer II.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.