Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dritter Band. (3)

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2. Zu SS 12 und 24, Abs. 1: U.W.G. 
Die Verschiedenheit der Eingangsworte: ‚Ist der Aufent- 
halt unter Umständen begonnen, durch welche u. s. w.“ 
($:12), und: „Ist die Abwesenheit durch Umstände veran- 
lasst, durch welche“ u. s. w. ($ 24) begründet keine Ver- 
schiedenheit der gesetzlichen Voraussetzungen. 
Der seit frühester Jugend geisteskranke und willensunfähige P. 
besass bei Zurücklegung seines 24. Lebensjahres (24. September 1881) 
seinen Unterstützungswohnsitz durch Abstammung beim beklagten 
Ortsarmenverbande (Wocknin). In der Zeit vom 1. Juli 1881 bis 
Februar 1884 hat er indess mit seinem Stiefvater in Wangerin ge- 
wohnt. Am 19. November 1885 fiel er nach Aufgehung seines Ver- 
mögens der Armenpflege anheim. Der in erster Instanz verurtheilte 
Beklagte machte in der Berufungsschrift geltend, dass nach $ 24, 
Abs. 1 der Beginn und .der Lauf der Abwesenheitsfrist nur dann 
durch die Geisteskrankheit verhindert oder gehemmt werde, wenn die 
Abwesenheit durch die Geisteskrankheit veranlasst sei. 
Das Bundesamt verwarf durch Urtheil vom 15. Januar 1887 
diesen Einwand, indem es ausführte: 
„Allerdings besteht zwischen den Eingangsworten der 8$ 12 und 
24 Absatz 1 eine Verschiedenheit. Der Beginn des Laufs der zwei- 
jährigen Erwerbsfrist soll nach $ 12, Abs. 1 nicht eintreten, 
wenn der Aufenthalt unter Umständen begonnen wird, durch 
welche die Annahme der freien Selbstbestimmung bei der Wahl 
des Aufenthaltsorts ausgeschlossen wird; 
während $ 24, Abs. 1 den Beginn des Laufs der zweijährigen 
Verlustfrist suspendirt, 
wenn die Abwesenheit durch Umstände veranlasst wird, u.s. w.; 
so dass jene Umstände im $ 12 den Aufenthalt nur zu begleiten, nicht 
aber zu veranlassen brauchen, dagegen im $ 24 die Veranlassung der 
Abwesenheit bilden sollen. 
Das wäre bei dem sonstigen Parallelismus der Vorschriften über 
den Erwerb und Verlust des Unterstützungswohnsitzes eine erhebliche 
Differenz! Beklagter zieht aus ihr den Schluss, dass P. durch seine 
Geisteskrankheit zwar gehindert worden sei, in Wangerin durch Auf- 
enthalt den Unterstützungswohnsitz zu erwerben, dass er aber der- 
selben ungeachtet in Wocknin den Unterstützungswohnsitz verloren
	        
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