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habe, weil eben die Geisteskrankheit nicht die Ursache seiner Ab-
wesenheit gewesen sei.
Die Materialien des Unterstützungswohnsitzgesetzes enthalten zur
Begründung der hervorgehobenen Verschiedenheit nichts. Es muss
vielmehr angenommen werden, dass durch den verschiedenen Wort-
laut eine Verschiedenheit in den Voraussetzungen der $$ 12 und 24
nicht hat aufgestellt werden sollen. Denn die zweiten Sätze beider
Paragraphen, welche von der Einwirkung von Umständen, durch die
eine freie Selbstbestimmung bei der Wahl des Aufenthaltsorts aus-
geschlossen wird, auf den Fortlauf der bereits begonnenen Auf-
enthalts- und Abwesenheitsfrist handeln, wiederholen jene Verschieden-
heit nicht, sondern knüpfen das Ruhen des begonnenen Fristenlaufs
übereinstimmend ohne Weiteres an den Eintritt jener Umstände; und
es ist kein Grund erfindlich, weshalb beim Hinausschieben des Be-
ginnes des Fristenlaufes, welches doch auch nichts anderes ist als
ein Ruhen desselben, ein Unterschied zwischen der Aufenthalts- und
Abwesenheitsfrist hätte statuirt, und bei letzterer die Suspension des
Beginns des Fristenlaufs von dem weiteren Umstande hätte abhängig
gemacht werden müssen, dass die Abwesenheit durch solche, die freie
Selbstbestimmung ausschliessende Momente veranlasst worden sei. —
Bei der Fassung des $ 24, Abs. 1 hat offenbar der zweite Satz des
$ 4 des preussischen Gesetzes,über die Verpflichtung zur Armenpflege
vom 31. December 1842 zum Vorbilde gedient, wo nur Fälle berück-
sichtigt sind, in denen die Abwesenheit innerhalb der dreijährigen
Frist durch bloss vorübergehende Verhältnisse, insonderheit durch den
Betrieb eines nicht stehenden Gewerbes, durch Erfüllung der allge-
meinen Militärpflicht, durch Abbüssung einer zeitigen Freiheits-
strafe u. s. w. veranlasst worden ist.
Wollte man aber auch annehmen, dass der $ 24, Abs. 1
U.W.G. — ebenso wie $ 4 des preussischen Gesetzes vom 31. De-
cember 1842 — auf Fälle zu beschränken sei, in denen die
Umstände, welche die freie Willensbestimmung bei Wahl des Auf-
enthaltsortes ausschliessen, die Ursache des Beginns der Ab-
wesenheit bilden, — so würde doch der Verlust des Unterstützungs-
wohnsitzes nach $ 22 a. a. OÖ. bei einem Geisteskranken,
welcher ausser Stande ist, durch eigene Vernunft und Ueberlegung
sich über die Wahl seines Aufenthaltsorts schlüssig zu machen, aus
der blossen Thatsache der Abwesenheit von dem Orte seines bis-
herigen Unterstützungswohnsitzes nicht begründet werden.