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Die blosse Zusage könne als Gewährung der Unterstützung nicht
betrachtet werden, vielmehr nur die thatsächliche Zahlung derselben.
Der Kläger ist dagegen der Meinung, dass „Gewährung der
Armenunterstützung im Sinne der 8$ 14 und 27 des Reichsgesetzes
vom 6. Juni 1870 gleichbedeutend sei mit „Bewilligung“ einer solchen.
Das Bundesamt hat durch Urtheil vom 18. December 1886
die erste Entscheidung bestätigt, aus folgenden Gründen:
„Zwar kann den Ausführungen des Klägers nicht zugestimmt
werden. Die blosse Bewilligung einer Armenunterstützung ist
keineswegs als eine Gewährung im Sinne der 88 14, 27 a. a. O. an-
zusehen. Auf der anderen Seite ist es aber auch nicht zutreffend,
wenn Beklagter meint, dass nur die thatsächlich erfolgte Zahlung
den Lauf der Erwerbs- und Verlustfrist zum Ruhen bringen könne.
Im vorliegenden Falle muss mit dem ersten Richter angenommen
werden, dass mit der Benachrichtigung des Ü., die erbetene Unter-
stützung sei ihm vom 1. September ab mit 3 M. monatlich bewilligt,
eine Gewährung der Unterstützung erfolgt war. Nicht nur, weil C.
in der Lage gewesen wäre, den auf den September entfallenden Monats-
betrag sofort zu erheben, sondern auch weil es bei der Bewilligung
einer Monatsunterstützung, d. h. einer Unterstützung, welche ge-
geben wird nicht zur Befriedigung eines bestimmten, augenblicklich
vorhandenen Bedürfnisses, sondern als ein Zuschuss zur Deckung der
verschiedenen im Lauf eines Monats hervortretenden Lebensbedürf-
nisse, nicht darauf ankommen kann, an welchem Tage des Monats
die Erhebung der Unterstützung erfolgt. Die erfolgte Bewilligung
ermöglichte dem C. vom Tage der Bekanntmachung an, seine übrigen
Einnahmen zur Bestreitung, z. B. der täglichen Ausgaben für die
leibliche Nahrung zu verwenden, ohne davon etwas für grössere ein-
malige Monatsausgaben, z. B. für Wohnungsmiethe zurückzulegen.
Die bewilligte Unterstützung bildete für ihn eine Erhöhung seiner
Monatseinnahrme, auf welche hin er nöthigenfalls sich bis zu deren
Auszahlung Kredit verschaffen konnte. Einer besonderen Acceptation
derselben, wie Beklagter meint, bedurfte es nicht, da dem C. die
Unterstützung auf seine Bitte bewilligt worden war.“