Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dritter Band. (3)

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Die blosse Zusage könne als Gewährung der Unterstützung nicht 
betrachtet werden, vielmehr nur die thatsächliche Zahlung derselben. 
Der Kläger ist dagegen der Meinung, dass „Gewährung der 
Armenunterstützung im Sinne der 8$ 14 und 27 des Reichsgesetzes 
vom 6. Juni 1870 gleichbedeutend sei mit „Bewilligung“ einer solchen. 
Das Bundesamt hat durch Urtheil vom 18. December 1886 
die erste Entscheidung bestätigt, aus folgenden Gründen: 
„Zwar kann den Ausführungen des Klägers nicht zugestimmt 
werden. Die blosse Bewilligung einer Armenunterstützung ist 
keineswegs als eine Gewährung im Sinne der 88 14, 27 a. a. O. an- 
zusehen. Auf der anderen Seite ist es aber auch nicht zutreffend, 
wenn Beklagter meint, dass nur die thatsächlich erfolgte Zahlung 
den Lauf der Erwerbs- und Verlustfrist zum Ruhen bringen könne. 
Im vorliegenden Falle muss mit dem ersten Richter angenommen 
werden, dass mit der Benachrichtigung des Ü., die erbetene Unter- 
stützung sei ihm vom 1. September ab mit 3 M. monatlich bewilligt, 
eine Gewährung der Unterstützung erfolgt war. Nicht nur, weil C. 
in der Lage gewesen wäre, den auf den September entfallenden Monats- 
betrag sofort zu erheben, sondern auch weil es bei der Bewilligung 
einer Monatsunterstützung, d. h. einer Unterstützung, welche ge- 
geben wird nicht zur Befriedigung eines bestimmten, augenblicklich 
vorhandenen Bedürfnisses, sondern als ein Zuschuss zur Deckung der 
verschiedenen im Lauf eines Monats hervortretenden Lebensbedürf- 
nisse, nicht darauf ankommen kann, an welchem Tage des Monats 
die Erhebung der Unterstützung erfolgt. Die erfolgte Bewilligung 
ermöglichte dem C. vom Tage der Bekanntmachung an, seine übrigen 
Einnahmen zur Bestreitung, z. B. der täglichen Ausgaben für die 
leibliche Nahrung zu verwenden, ohne davon etwas für grössere ein- 
malige Monatsausgaben, z. B. für Wohnungsmiethe zurückzulegen. 
Die bewilligte Unterstützung bildete für ihn eine Erhöhung seiner 
Monatseinnahrme, auf welche hin er nöthigenfalls sich bis zu deren 
Auszahlung Kredit verschaffen konnte. Einer besonderen Acceptation 
derselben, wie Beklagter meint, bedurfte es nicht, da dem C. die 
Unterstützung auf seine Bitte bewilligt worden war.“
	        
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