Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dritter Band. (3)

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$ 83 U.W.G. komme nicht zur Anwendung. Dagegen führte der 
Landarmenverband, welchen Hadersleben im Processwege in Anspruch 
nahm, aus: 
Möge H. auch nach $ 13 Nr. 3 des Gesetzes vom 1. Juni 1870 
(Bundesgesetzblatt S. 355) die lippische Staatsangehörigkeit verloren 
haben, die Eigenschaft eines Norddeutschen, beziehungsweise Deutschen 
im Sinne des $ 33 U.W.G. sei ihm nicht abhanden gekommen. Auch 
8 21 des Gesetzes vom 1. Juni 1870 spreche von „Norddeutschen“ 
(Deutschen), welche ihre Staatsangehörigkeit durch zehnjährigen Auf- 
enthalt verloren haben, zum Zeichen, dass sie dadurch nicht Ausländer 
geworden seien, und verleihe ihnen in Consequenz davon das Recht, 
Wiederverleihung der Staatsangehörigkeit in demjenigen Bundesstaate 
zu verlangen, in welchem sie sich niedergelassen haben. Eine weitere 
Consequenz dieser Auffassung sei der Artikel IV des Uebereinkommens 
mit Dänemark vom 11. December 1873. Auch das auswärtige Mini- 
sterium könne, als es die Uebernahme verfügte, nicht der Meinung 
gewesen sein, dass H. kein Reichsangehöriger, sondern ein Aus- 
länder sei. 
Diese Deductionen wurden von dem Bundesamt in dem Urtheil 
vom 13. Februar 1886 für rechtsirrthümlich erachtet und aus- 
geführt: 
„Der Begriff eines deutschen Hülfsbedürftigen im Sinne des $ 33 
U.W.G. wird durch die Staatsangehörigkeitin einem derjenigen deutschen 
Bundesstaaten bestimmt, auf welche sich die Geltung des Gesetzes über 
den Unterstützungswohnsitz erstreckt (vergl. $ 69 des preussischen und 
die entsprechende Bestimmung in den übrigen Ausführungsgesetzen). 
Dass H. z. Z. der Uebernahme lippischer Staatsangehöriger nicht war, 
ist durch das Schreiben der lippischen Regierung vom 24. Januar 1883 
festgestellt, und wird auch vom Beklagten nicht eigentlich bestritten. 
Wenn derselbe aber meint, dass H. trotz des Mangels der lippischen 
Staatsangehörigkeit — die Angehörigkeit in einem anderen Bundes- 
staate kommt nicht in Frage — die Eigenschaft eines Deutschen nicht 
verloren habe, so steht dieser Ansicht nicht nur die oben erwähnte 
Begriffsbestimmung eines ‚deutschen Hülfsbedürftigen‘ im Sinne des 
8 33 U.W.G., sondern auch der $ 1 des Gesetzes vom 1. Juni 1870 
entgegen, nach welchem die Reichsangehörigkeit durch die Staats- 
angehörigkeit in einem Bundesstaate bedingt wird. Wenn 5 21 
a. a. O0. von ‚Norddeutschen‘ (Deutschen) spricht, welche ihre Staats- 
angehörigkeit verloren haben, so ergibt sich aus der Vergleichung
	        
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