Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dritter Band. (3)

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mit $ 1 a. a. OÖ. unmittelbar, dass darunter nur Nicht-Reichsange- 
hörige, beziehungsweise ehemalige Deutsche zu verstehen sind, welche 
deshalb auch, um die Eigenschaft eines Deutschen im rechtlichen Sinne 
des Wortes (Reichsangehörigkeit) wieder zu erlangen, einer Naturali- 
sations-, beziehungsweise einer Aufnahmeurkunde bedürfen. Bis diese 
ertheilt ist, sind sie staatsrechtlich als Ausländer anzusehen und 
zu behandeln (vergl. Motive zu $ 21 Ges. vom 1. Juni 1870, Sten. 
Berichte des Reichstags 1870, III, S. 159). Auch von dem preussischen 
auswärtigen Ministerium ist H. keineswegs als Reichsangehöriger be- 
trachtet worden. Der Artikel IV des Uebereinkommens mit Däne- 
mark vom 11. December 1873 erstreckt sich auch auf frühere 
deutsche Unterthanen, und das auswärtige Ministerium bezeichnet H. 
ebenfalls nur als ‚rormaligen lippischen Staatsangehörigen‘. 
Dem Staate Dänemark gegenüber erfolgte die Uebernahme auf 
Grund eines völkerrechtlichen Uebereinkommens und zwar, wie 
oben bemerkt, in Hadersleben als der vertragsmässig vereinbarten 
Uebernahmestelle. Ob und in welchem Umfange das Fürstenthun 
Lippe nach staats-, beziehungsweise bundesrechtlichen Nor- 
men angehalten werden kann, den H. und seine Familie dem Staate 
Preussen, an welchen er von Dänemark abzuliefern war, wieder ab- 
zunehmen, ist von dem Bundesamte nicht zu entscheiden. Von diesem 
ist vielmehr nur zu prüfen, welcher Armenverband zur Erstattung 
der in Hadersleben entstandenen Armenpflegekosten auf Grund des 
Gesetzes vom 6. Juni 1870 verpflichtet ist. Da nach dem oben Aus- 
geführten H. nicht als Deutscher im Sinne des $ 33 U.W.G., sondern 
als Ausländer zu betrachten ist, so kommt nicht jene Vorschrift, 
sondern $ 60 U.W.G., beziehungsweise 8 64 des preussischen Aus- 
führungsgesetzes zur Anwendung. Demnach ist der Beklagte mit 
Recht in Anspruch genommen.“ 
6. Zu S 62 U.W.G. und S 57 des Krankenversicherungsgesetzes. 
Durch die Vorschriften des Krankenversicherungsge- 
setzes werden die Bestimmungen des U.W.G. über das 
Verhältniss der Armenverbände zu einander nicht be 
rührt. 
Der bei den Strom- und Hafenbauten am Main beschäftigte Arbeiter 
F. gehörte unstreitig zu den nach $ 1 des Reichsgesetzes vom 15. Juni 
1883 gegen Krankheit zu versichernden Lohnarbeitern. Er erkrankte
	        
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