Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dritter Band. (3)

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in Frankfurt a. M. und musste in ein Krankenhaus aufgenommen 
werden. Die Einweisung in dasselbe erfolgte nicht durch den Kranken- 
kassenvorstand. Es liess sich sogar bis zu seiner Entlassung aus dem 
Hospital nicht feststellen, welcher Ortskrankenkasse, beziehungsweise 
Gemeindekrankenversicherung F. angehörte. Der Ortsarmenverband 
Frankfurt a. M. konnte sich daher der Gewährung der Armenpflege dem 
mittellosen F. gegenüber nicht entziehen ($ 57, Abs. 1 des Kranken- 
versicherungsgesetzes). 
Wegen Erstattung der Kosten nahm Frankfurt a. M. den Orts- 
armenverband des Unterstützungswohnsitzes (Frankenhausen) in An- 
spruch. Dieser lehnte die Erstattung ab, weil Kläger sich wegen 
seiner Auslagen an die betreffende Krankenkasse zu halten habe. 
In Uebereinstimmung mit dem ersten Richter hat das Bundesamt 
durch Urtheil vom 21. Mai 1887 diese Ansicht des Beklagten reprobirt 
und dabei ausgeführt: 
„Der Unterstützungsanspruch, welcher dem Unterstützten auf 
Grund des letztgedachten Gesetzes zusteht, geht nach $ 57, Abs. 2 
a. a. O. im Betrage der geleisteten Unterstützung auf die Gemeinde 
oder den Armenverbard über, ‚von welchem die Unterstützung ge- 
leistet ist‘. Durch diese Vorschrift wird lediglich die Bestimmung 
des $ 62 des Reichsgesetzes vom 6. Juni 1870 für den Anspruch des 
Unterstützten gegen die Krankenkassen des Krankenversicherungs- 
gesetzes wiederholt. Die Worte ‚Armenverband, von welchem die 
Unterstützung geleistet ist‘ ($ 57, Abs. 2 des Krankenversicherungs- 
gesetzes) entsprechen den Eingangsworten im $ 62 des Unterstützungs- 
wohnsitzgesetzes: ‚Jeder Armenverband, welcher einen Hülfsbedürf- 
tigen unterstützt hat‘. — Ebensowenig, wie $62 des Unterstützungs- 
wohnsitzgesetzes dem nach $ 30 a. a. OÖ. unmittelbar begründeten 
Erstattungsanspruch des vorläufig unterstützenden Armenverbandes 
gegen den endgültig verpflichteten Orts- oder Landarmenverband ent- 
gegensteht, ebensowenig kann aus $ 57, Abs. 2 des Krankenver- 
sicherungsgesetzes hergeleitet werden, dass der vorläufig unterstützende 
Armenverband verpflichtet sei, seinen Regress statt nach $ 30 des 
Unterstützungswohnsitzgesetzes gegen den definitiv verpflichteten Armen- 
verband lediglich gegen die Krankenkasse zu nehmen. Ob der An- 
spruch des Unterstützten, in welchen der Armenverband nach gesetz- 
licher Vorschrift eintritt, auf dem bürgerlichen oder öffentlichen Rechte 
beruht, ob er in der Alimentationspflicht von Verwandten oder im 
Gesindedienstverhältnisse seinen Grund hat, auf dem Haftpflicht-
	        
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