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in Frankfurt a. M. und musste in ein Krankenhaus aufgenommen
werden. Die Einweisung in dasselbe erfolgte nicht durch den Kranken-
kassenvorstand. Es liess sich sogar bis zu seiner Entlassung aus dem
Hospital nicht feststellen, welcher Ortskrankenkasse, beziehungsweise
Gemeindekrankenversicherung F. angehörte. Der Ortsarmenverband
Frankfurt a. M. konnte sich daher der Gewährung der Armenpflege dem
mittellosen F. gegenüber nicht entziehen ($ 57, Abs. 1 des Kranken-
versicherungsgesetzes).
Wegen Erstattung der Kosten nahm Frankfurt a. M. den Orts-
armenverband des Unterstützungswohnsitzes (Frankenhausen) in An-
spruch. Dieser lehnte die Erstattung ab, weil Kläger sich wegen
seiner Auslagen an die betreffende Krankenkasse zu halten habe.
In Uebereinstimmung mit dem ersten Richter hat das Bundesamt
durch Urtheil vom 21. Mai 1887 diese Ansicht des Beklagten reprobirt
und dabei ausgeführt:
„Der Unterstützungsanspruch, welcher dem Unterstützten auf
Grund des letztgedachten Gesetzes zusteht, geht nach $ 57, Abs. 2
a. a. O. im Betrage der geleisteten Unterstützung auf die Gemeinde
oder den Armenverbard über, ‚von welchem die Unterstützung ge-
leistet ist‘. Durch diese Vorschrift wird lediglich die Bestimmung
des $ 62 des Reichsgesetzes vom 6. Juni 1870 für den Anspruch des
Unterstützten gegen die Krankenkassen des Krankenversicherungs-
gesetzes wiederholt. Die Worte ‚Armenverband, von welchem die
Unterstützung geleistet ist‘ ($ 57, Abs. 2 des Krankenversicherungs-
gesetzes) entsprechen den Eingangsworten im $ 62 des Unterstützungs-
wohnsitzgesetzes: ‚Jeder Armenverband, welcher einen Hülfsbedürf-
tigen unterstützt hat‘. — Ebensowenig, wie $62 des Unterstützungs-
wohnsitzgesetzes dem nach $ 30 a. a. OÖ. unmittelbar begründeten
Erstattungsanspruch des vorläufig unterstützenden Armenverbandes
gegen den endgültig verpflichteten Orts- oder Landarmenverband ent-
gegensteht, ebensowenig kann aus $ 57, Abs. 2 des Krankenver-
sicherungsgesetzes hergeleitet werden, dass der vorläufig unterstützende
Armenverband verpflichtet sei, seinen Regress statt nach $ 30 des
Unterstützungswohnsitzgesetzes gegen den definitiv verpflichteten Armen-
verband lediglich gegen die Krankenkasse zu nehmen. Ob der An-
spruch des Unterstützten, in welchen der Armenverband nach gesetz-
licher Vorschrift eintritt, auf dem bürgerlichen oder öffentlichen Rechte
beruht, ob er in der Alimentationspflicht von Verwandten oder im
Gesindedienstverhältnisse seinen Grund hat, auf dem Haftpflicht-