Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dritter Band. (3)

Die Collision der Armenfürsorgerechte in 
Deutschland. 
Mit Rücksicht auf die Verträge von Gotha und Eisenach und das 
Freizügigkeitsgesetz 
erörtert von 
Amtsrichter a. D. Tovssıtz, 
Magistrats-Assessor in Berlin. 
(Schluss.) 
Besonderes Interesse könnte die Streitfrage in Anspruch nehmen, 
ob, wenn bei der Abänderung eines in die Sphäre der Gesetzgebung 
fallenden Sonderrechtes der Bevollmächtigte einer durch die einzel- 
staatliche Volksvertretung genehmigten Instruction entbehrte, die 
von dem Bevollmächtigten im Bundesrathe abgegebene zustimmende 
Erklärung des verzichtenden Staates nichtig ist, oder ob der einzel- 
staatlichen Volksvertretung dann nur die Möglichkeit bleibt, den be- 
theiligten Minister nach Massgabe der Landesgesetze zur Verantwor- 
tung zu ziehen'?). Eine praktische Bedeutung läst sich indess dieser 
Controverse im vorliegenden Falle kaum beimessen. Selbst abgesehen 
davon, dass nach Art. 17 R.V. das Recht der Prüfung der Verfassungs- 
mässigkeit eines Reichsgesetzes allein dem Kaiser zusteht und durch 
die kaiserliche Ausfertigung das verfassungsmässige Zustandekommen 
unanfechtbar verbürgt wird '*), hat gerade bei der Berathung der 
Verfassungsverträge in der bayrischen Kammer der Abgeordneten ein 
  
12) Zorn, Das Staatsrecht des deutschen Reichs I, $. 88 ff., 96. 
14) Lapann, Das Staatsrecht des deutschen Reichs II, S. 43 ff. und in 
Marguarnsen’s, Handbuch I, 1, S. 77.
	        
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