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Abgrenzung von öffentlichem und Civilrecht dem äusserlichen
Gebiete nach.
Der Massstab der Ausübung gewisser besonderer Befugnisse
des Staates ist mit den Hoheitsrechten im alten Sinne verloren
gegangen. Der neue Verfassungsgrundsatz der Trennung der
Gewalten vertheilt die’ Zuständigkeiten zwischen Gesetz und Re-
gierung nicht so, dass das eine auf Öffentlichrechtlichem, die
andere auf civilrechtlichem Gebiete thätig wäre. Die Regierung
kann öffentlichrechtliche Akte für sıch allen vornehmen, das
Gesetz nimmt Theil am Abschluss civilrechtlicher Rechtsgeschäfte
des Staates. Man könnte vielleicht anknüpfen wollen an das,
was als die juristische Eigenthümlichkeit der öffentlichrechtlichen
Rechtsverhältnisse anerkannt ist, und die Ausscheidung machen
nach dem Massstabe, ob die einseitig bindende Kraft des Staats-
willens an einem Rechtsverhältnisse erscheint oder nicht. Allein
die erscheint nicht nothwendig so von selbst und in äusserlich er-
kennbarer Weise. Manches freilich lässt sich schon um seiner
äusserlichen Form willen nicht anders als öffentlichrechtlich denken,
z. B. ein Polizeibefehl, eine Enteignung. Es sollen aber zum
öffentlichen Rechte auch Dinge gerechnet werden können, welche
keine so ausgesprochen öffentlichrechtliche Form zur Schau tragen,
z. B. Aufnahme in den Staatsverband, Gewährungen von Ent-
schädigungen und Nutzungen, Konzessionsertheilungen. Hier
liesse sich die Sache immer mehr oder weniger gut auch in den
Gestalten civilrechtlicher Verträge und Versprechen zurechtlegen.
Praktisch wird es gar nicht viel anders aussehen, wenn der Rechts-
akt in seinem inneren Bau auf die bindende Kraft des Staats-
willens gegründet d. h. öffentlichrechtlich behandelt wird. Die
Frage muss also bereits vorher entschieden sein: nicht weil die
bindende Kraft des Staatswillens darin wirksam wird, wird der
Akt als ein öffentlichrechtlicher anerkannt, sondern weil er aus
irgend einem anderen Grunde zum öffentlichen Rechte gehört,
rechnet man bei seiner juristischen Behandlung mit jener Kraft.