Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dritter Band. (3)

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Abgrenzung von öffentlichem und Civilrecht dem äusserlichen 
Gebiete nach. 
Der Massstab der Ausübung gewisser besonderer Befugnisse 
des Staates ist mit den Hoheitsrechten im alten Sinne verloren 
gegangen. Der neue Verfassungsgrundsatz der Trennung der 
Gewalten vertheilt die’ Zuständigkeiten zwischen Gesetz und Re- 
gierung nicht so, dass das eine auf Öffentlichrechtlichem, die 
andere auf civilrechtlichem Gebiete thätig wäre. Die Regierung 
kann öffentlichrechtliche Akte für sıch allen vornehmen, das 
Gesetz nimmt Theil am Abschluss civilrechtlicher Rechtsgeschäfte 
des Staates. Man könnte vielleicht anknüpfen wollen an das, 
was als die juristische Eigenthümlichkeit der öffentlichrechtlichen 
Rechtsverhältnisse anerkannt ist, und die Ausscheidung machen 
nach dem Massstabe, ob die einseitig bindende Kraft des Staats- 
willens an einem Rechtsverhältnisse erscheint oder nicht. Allein 
die erscheint nicht nothwendig so von selbst und in äusserlich er- 
kennbarer Weise. Manches freilich lässt sich schon um seiner 
äusserlichen Form willen nicht anders als öffentlichrechtlich denken, 
z. B. ein Polizeibefehl, eine Enteignung. Es sollen aber zum 
öffentlichen Rechte auch Dinge gerechnet werden können, welche 
keine so ausgesprochen öffentlichrechtliche Form zur Schau tragen, 
z. B. Aufnahme in den Staatsverband, Gewährungen von Ent- 
schädigungen und Nutzungen, Konzessionsertheilungen. Hier 
liesse sich die Sache immer mehr oder weniger gut auch in den 
Gestalten civilrechtlicher Verträge und Versprechen zurechtlegen. 
Praktisch wird es gar nicht viel anders aussehen, wenn der Rechts- 
akt in seinem inneren Bau auf die bindende Kraft des Staats- 
willens gegründet d. h. öffentlichrechtlich behandelt wird. Die 
Frage muss also bereits vorher entschieden sein: nicht weil die 
bindende Kraft des Staatswillens darin wirksam wird, wird der 
Akt als ein öffentlichrechtlicher anerkannt, sondern weil er aus 
irgend einem anderen Grunde zum öffentlichen Rechte gehört, 
rechnet man bei seiner juristischen Behandlung mit jener Kraft.
	        
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