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Dem Bundesamte für das Heimathwesen haben zwei Fälle zur
Entscheidung vorgelegen, in welchen ein bayrisches Familienhaupt
im Gebiete des U.W.G. einen Unterstützungswohnsitz erworben hatte
und ein in armenrechtlicher Beziehung von ihm abhängiges Familien-
glied an einem anderen Orte dieses Gebietes vorübergehend unterstützt
wurde, Der Gerichtshof ging in beiden Fällen von der Ansicht aus,
dass es sich um die Unterstützung von Ausländern handle und ver-
urtheilte demgemäss in dem einen Falle den Armenverband des Unter-
stützungswohnsitzes zur Kostenerstattung an den das abhängige
Familienglied unterstützenden Armenverband, weil beide Armenver-
bände demselben Bundesstaate angehörten; in dem andern Falle, wo
die Armenverbände verschiedenen Bundesstaaten angehörten, wurde
der vorläufig unterstützende Armenverband zurückgewiesen ’?°).
Die abweichende Entscheidung war im letzteren Falle nicht ge-
rechtfertigt, denn die Pflicht der Armenverbände den bayrischen
Unterthan, welcher einen Unterstützungswohnsitz erworben hat,
definitiv zu unterstützen, wird auf Grund des $ 2 Fr.G. aus dessen
blosser Reichsangehörigkeit wirksam und bei der Uebung dieser öffent-
lichen Pflicht gibt es seit der Einführung des U.W.G. in dessen Be-
reiche nicht mehr, wie zur Zeit des Norddeutschen Bundes, gemäss
$ 11, Abs. 2 Fr.G. durch Landesgesetze gegebene und getrennte
Rechtsgebiete.
Entsprechend finden auch die Grundsätze über den accessorischen
Unterstützungswohnsitz auf bayrische Unterthanen insofern Anwendung,
als der Unterstützungswohnsitz des Familienhauptes die von ihm im
Unterstützungswohnsitz abhängigen hülfsbedürftigen Familienglieder
vor der Ausweisung aus dem Gebiete des U.W.G. schützt, so lange
sie sich während der Dauer des Unterstützungswohnsitzes des Familien-
hauptes im Geltungsbereiche des U.W.G. aufhalten. Dagegen können,
wenn eine bayrische Ehefrau einen Unterstützungswohnsitz erworben
hat, der Ehemann aber landarm ist, Zweifel darüber entstehen, ob
die Ausweisung des dauernd hülfsbedürftigen Ehemannes erfolgen
darf, wenn Beide zur Zeit, in welcher die Ausweisung zur Sprache
kommt, einen gemeinsamen Hausstand haben. Nach der Judicatur
des Bundesamts für das Heimathwesen werden die Familienglieder,
welche seit der Trennung vom Familienhaupte einen selbständigen
?°) Wonuzr’s Entscheidungen X, S. 142; XI, S. 131.