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oder wenn frühere Angehörige anderer Bundesstaaten nach Verlust
der Reichs- und Staatsangehörigkeit in das Reichsgebiet zurückkehren
und in Bayern oder Elsass-Lothringen hülfsbedürftig werden.
III.
Während in Bayern selbst das Verhältniss seiner beiden armen-
rechtlichen Systeme in gleichmässiger Weise dahin geordnet ist, dass
das in der Abwehr Zugezogener stärkere Heimathrecht dem rechts-
rheinischen Bayern in die bayrische Pfalz folgt und der Pfälzer bei
der Uebersiedelung in das rechtsrheinische Gebiet auch dessen schwie-
rigen Bedingungen des Heimatherwerbes unterworfen ist, sind für das
Verhältniss des U.W.G. zu den Armenfürsorgerechten Bayerns und
Elsass-Lothringers durch $ 5 Fr.G. Ungleichheiten erst geschaffen
worden.
Der legislatorische Fehler bei der Abfassung des $ 5 Fr.G. lag
darin, dass man einen Grundsatz des internationalen Privatrechts auf
das Gebiet des Verwaltungsrechts übertragen hat. Die einseitige, die
Ungleichheiten der in Frage kommenden Armenfürsorgesysteme nicht
berücksichtigende Vorschrift, dass die lex domicilii für den Erwerb
des Unterstützungswohnsitzes und des Heimathrechts da Platz greifen
solle, wo dieser Erwerb lediglich durch längeren, ununterbrochenen
Aufenthalt bedingt ist, ist nur aus gewollter Anlehnung an die herr-
schende Theorie des internationalen Privatrechts zu erklären, wo sie
nach der Anwendung des passenden Rechtssatzes für die nach dem
persönlichen Rechte der Partei zu beurtheilenden Rechtsfragen strebt.
Nach der herrschenden Theorie ist hier zwischen dem Rechte des
Domizils und der Staatsangehörigkeit die Wahl zu treffen und sie
spricht direct aus: „In Ansehung der etwa verschiedenen Provinzial-
rechte eines und desselben Staates kann, wenn Freizügigkeit in
demselben besteht, selbstverständlich nur das Domizil massgebend
sein“ ?). Da die Armenfürsorgepflicht auf dem Gebiete der inneren
Verwaltung liegt, handelt es sich bei der Verschiedenheit der Armen-
fürsorgerechte einzelner Verwaltungsterritorien höchstens um die Col-
lision öffentlicher Pflichten, deren Ausgleichung, wenn es sich um
23) v. Bar, Internationales Privatrecht in v. HoLTzennorrr’s Encyklo-
pädie, 4. Auflage, 8. 687 a. E.