Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dritter Band. (3)

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oder wenn frühere Angehörige anderer Bundesstaaten nach Verlust 
der Reichs- und Staatsangehörigkeit in das Reichsgebiet zurückkehren 
und in Bayern oder Elsass-Lothringen hülfsbedürftig werden. 
III. 
Während in Bayern selbst das Verhältniss seiner beiden armen- 
rechtlichen Systeme in gleichmässiger Weise dahin geordnet ist, dass 
das in der Abwehr Zugezogener stärkere Heimathrecht dem rechts- 
rheinischen Bayern in die bayrische Pfalz folgt und der Pfälzer bei 
der Uebersiedelung in das rechtsrheinische Gebiet auch dessen schwie- 
rigen Bedingungen des Heimatherwerbes unterworfen ist, sind für das 
Verhältniss des U.W.G. zu den Armenfürsorgerechten Bayerns und 
Elsass-Lothringers durch $ 5 Fr.G. Ungleichheiten erst geschaffen 
worden. 
Der legislatorische Fehler bei der Abfassung des $ 5 Fr.G. lag 
darin, dass man einen Grundsatz des internationalen Privatrechts auf 
das Gebiet des Verwaltungsrechts übertragen hat. Die einseitige, die 
Ungleichheiten der in Frage kommenden Armenfürsorgesysteme nicht 
berücksichtigende Vorschrift, dass die lex domicilii für den Erwerb 
des Unterstützungswohnsitzes und des Heimathrechts da Platz greifen 
solle, wo dieser Erwerb lediglich durch längeren, ununterbrochenen 
Aufenthalt bedingt ist, ist nur aus gewollter Anlehnung an die herr- 
schende Theorie des internationalen Privatrechts zu erklären, wo sie 
nach der Anwendung des passenden Rechtssatzes für die nach dem 
persönlichen Rechte der Partei zu beurtheilenden Rechtsfragen strebt. 
Nach der herrschenden Theorie ist hier zwischen dem Rechte des 
Domizils und der Staatsangehörigkeit die Wahl zu treffen und sie 
spricht direct aus: „In Ansehung der etwa verschiedenen Provinzial- 
rechte eines und desselben Staates kann, wenn Freizügigkeit in 
demselben besteht, selbstverständlich nur das Domizil massgebend 
sein“ ?). Da die Armenfürsorgepflicht auf dem Gebiete der inneren 
Verwaltung liegt, handelt es sich bei der Verschiedenheit der Armen- 
fürsorgerechte einzelner Verwaltungsterritorien höchstens um die Col- 
lision öffentlicher Pflichten, deren Ausgleichung, wenn es sich um 
23) v. Bar, Internationales Privatrecht in v. HoLTzennorrr’s Encyklo- 
pädie, 4. Auflage, 8. 687 a. E.
	        
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