Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dritter Band. (3)

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matischer und auf Universitäten höchst nöthiger Einsicht abzuhalten 
und doch in specialibus nur Stückwerk zu erlangen. Indessen könne 
niohtsdestoweniger gar wohl damit bestehen, dass unter der Hand 
bisweilen eine Nebenarbeit und Abhandlung einer speciellen Materie 
dazwischen vorgenommen werde, wenn nur nicht zu jener Haupt- 
absicht die Zeit zu viel benommen wird.“ 
MünchHausen legte dieses Schreiben dem Justizrath G. D. SrRuBE 
und dem Archivar Cnrist. Lupw. Scheint zur Begutachtung vor. Der 
letztere erklärte in seinem Gutachten, dass nach seiner Meinung es 
der studirenden Jugend auf Universitäten vortheilhafter wäre, wenn 
sich die Herren Professores nicht mit allzu vielen Collegiis überhäuften 
und sich dabei begnügen liessen, dass ein jeder täglich drei Stun- 
den aufs Dociren verwenden wollte. „Denn auf solche Weise würde 
es geschehen, dass man in einer Stunde mehr Realia in einem Collegio 
vortragen könnte, als oft jetzo kaum in zehn und mehreren geschiehet, 
da man sich entweder aus Ambition oder Gewinnstsucht oder einem 
andern Trieb, was es auch vor einer sein mag, persuadiren lässet, 
täglich fünf bis sechs Stunden zu lesen.“ Was aber die Collegia selbst 
anlangt, so hält er ein „gutes praktisches Collegium über den LAuTer- 
BACH“ für empfehlenswerth. „Denn so ein grosser Verehrer ich von 
demjenigen bin, was ad jus Germanicum und dessen mehrere Cultur 
beigetragen werden kann, so wenig kann ich noch zur Zeit mich be- 
reden, dass man selbiges auf den Academien ausser der Verknüpfung 
mit denen römischen Rechten dociren soll. Denn da unser 
ganzes Wissen auf Praxin gehen muss, so frage man nur Leute, welche 
20 Jahre und länger in Collegiis et Dicasteriis gesessen sind, wovon 
sie den meisten Nutzen bei ihrer Praxi haben können, so wird sich’s 
bald äussern, dass man in unzählig vielen Fällen mit dem kleinen 
Srtruv und LAUTERBACH weiter komme, als alle unsere bisherige Herrn 
Doctores juris Germanici. Da es aber gleichwohl eine Schande ist, 
jus civitatis suae ignorare und die alten teutschen Gesetze und Ge- 
bräuche nicht allein ihre grosse Anmuth, sondern auch ihren wahr- 
haften Nutzen in der heutigen Verfassung unserer bürgerlichen Ge- 
sellschaften haben , so rathe ich immer zur Verknüpfung beider Rechten.“ 
Für die Förderung der Kenntniss des deutschen Rechts hält er aber 
monographische Bearbeitungen einzelner Lehren für weit nützlicher 
als die Ausarbeitung eines ganz neuen Compendium oder Systema. 
Er sieht es überhaupt als ein grosses Hinderniss der Gelehrsamkeit 
an, dass ein jeder Docens sein eigenes Manuale schreiben will; denn
	        
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