Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dritter Band. (3)

— 426 — 
nicht seyn.“ — „Bey dem jure publico halte ich für die Grundmaxime, 
dass Herr Prof. Pürrer den fast allgemeinen Fehler derer Academi- 
corum verhüte, nemlich sich nicht zu viel auf Historie, jus publicum 
universale, obsolete oder seltene Casus etc. diffundire, sondern prag- 
matisch docire i. e. Sachen sage, die in praxi fürkommen und einen 
öfteren Nutzen haben, dabey auch der prudentiae juris publici nicht 
vergesse.“ An einer anderen Stelle sagt Moser: „Antiquitäten, jus 
naturae u. dgl. müssen eben die Proportion bey einer Schrift haben 
als das Gewürtz bey einer Speise 2. E. zu so viel Pfund Fleisch so viel 
Quint Saltz, Pfeffer ete., so macht es die Speise wohlgeschmack; ist 
aber mehr Saltz und Pfeffer als Fleisch, ist es verkehrt und verdorben.“ 
Die Abfassung von eigenen Compendien billigt Moser, aber er warnt 
vor Uebereilung, und er erklärt die „quasi tabellarische* Methode, in 
welcher Pürrer sein Lehrbuch der Reichsgerichtspraxis verfasst hat, 
nicht für empfehlenswerth. 
PürTerR sah sich durch Moser’s Gutachten veranlasst, dem OCurator 
eine „nähere Erläuterung seines vorigen Planes“ zu überreichen. Er 
weist darin die Vermuthung zurück, als wolle er die Reichshistorie 
ex professo betreiben; nur ein jus publicum historicum beabsichtigt er, 
um jedes Reichsgesetz wie die goldene Bulle, den Westfälischen Frie- 
den, in seinem Zusammenhange mit der zeitigen Staatsverfassung 
zu erkennen; die neuere Historie entspreche ganz seiner Neigung. 
Auch über die Bedeutung des jus universale, die Frage des Compen- 
diumschreibens und seinen „tabellarischen Vortrag“ widerspricht er 
Moser nicht im Princip, sondern entschuldigt nur sein bisheriges Ver- 
fahren durch besondere Umstände, die ihn dazu veranlasst haben. 
Auch dieses Schreiben sandte MünckHausen an Moser, welcher 
darauf in folgender Weise sich äusserte: „Bey Herrn Prof. Pürter’s 
näherer Erläuterung seines Plans- habe ich nichts auszusetzen; nur 
ist zu wünschen, dass von hohen Orten, von dannen ein Wort bey 
Ihmenicht nur ob autoritatem gilt, sondern Ihme auch zur Ueberzeugung 
dient, dass es sich so verhalte, darüber gehalten werde, dass das neces- 
sarium utili, utile jucundo, praesens praeterito, id quod ante pedes 
est remoto u. 8. w. vorgezogen werde, mithin aus einem — wenn die 
behörigen Schranken beobachtet werden — Jure publico historico nicht 
eine Historia juris publici werde, sondern Jus Jus bleibe und 
die Historia nur als eine Zierrath, oder wo es nöthig ist, zur Erläu- 
terung adhibiret werde, darinn es aber die Academici insgemein ver- 
fehlen und sich meist, so lang sie nicht selber in den Affairen gebraucht
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.