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Das stimmt überein mit der bekannten Formel des französischen
Rechts. Nur ist die Anwendung dieses vagen Begriffes bei uns
noch viel unsicherer. Es fehlt hier das, was in Frankreich zu
einer festeren Ausprägung führte: die Zuständigkeit der Civil-
gerichte ist bei uns nirgends so ängstlich beschränkt auf die
Anwendung des Civilrechtes. Dadurch ist den Meinungen ein
weites Feld gelassen: der eine verlangt ein schärferes Hervortreten
des Unterschiedes der Staatsthätigkeit von der gewöhnlichen privat-
wirthschaftlichen, um dieselbe für öffentlichrechtlich zu erklären;
der andere begnügt sich mit weniger. Auf beiden Extremen
stehen Dinge, die jedermann nur als öffentlichrechtlich beziehungs-
weise civilrechtlich sich denken kann, z. B. der Polizeibefehl hier,
die Verpachtung von Staatsgrundstücken dort. Das Gebiet der
festen communis opinio wird sich allmählich nach der Mitte zu
vergrössern. Aber einstweilen können wir auf dem Zwischen-
gebiete keine Art von Abgrenzung verdammen. Wer will z. B.
heutzutage beweisen, dass es unmöglich sei, die Entschädigungs-
leistung im Enteignungsverfahren civilrechtlich aufzufassen, oder
wer hat Gründe, welche der Gegner als zwingend anerkennen
müsste, um das Gegentheil darzuthun? Nicht einmal der Aus-
gangspunkt der Beurtheilung, die Regel über das, was ım Zweifel
eher anzunehmen ist, nicht einmal das steht fest. Wir finden
es häufig ausgesprochen, zumal von Civilrechtslehrern, dass die
Anwendung des Civilrechts auf den Staat die Ausnahme, die Fik-
tion ist. Und doch dürfen wir uns nicht verhehlen, dass that-
sächlich auch der umgekehrte Satz daneben in Uebung ist: es
wird noch vielfach geradeso verfahren, als wäre das Unterworfen-
sein unter das Civilrecht der natürliche Zustand des Staates. —
Das also ist der Boden, auf welchem die Frage nach der
rechtlichen Natur des Staatsdienstverhältnisses sich bewegt. Es
ergeben sich daraus zunächst folgende Sätze:
1. Die Begründung des Staatsdienstverhältnisses kann jetzt
als ein Akt öffentlichrechtlicher Art aufgefasst werden, ohne dass