Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dritter Band. (3)

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seine Intervention in Angelegenheiten verlangt werde, deren Regelung 
früher dem Gutfinden der Betheiligten überlassen worden sei. Der 
Schwache fordere vom Staate Schutz gegen den Stärkeren, gesetzliche 
Festsetzung der Löhne und der Arbeitszeit; ja es werden sogar Be- 
gehren laut, dass in den Händen des Staates nicht nur das Grund- 
eigenthum sondern das Capital überhaupt vereinigt werden solle. Bei 
dem steten Wachsthume nun der Masse der Unzufriedenen und ihrer 
Macht in Folge des allgemeinen Stimmrechtes, sowie ihrer offenkun- 
digen Tendenz ihre Ansichten der civilisirten Welt aufzudrängen, 
stehen die conservativen Klassen in fortwährender Besorgniss einem 
Absolutismus zu verfallen, der tyrannischer und unvernünftiger sei 
als jeder frühere, dem Absolutismus der demokratischen Majorität. 
Dieser Tendenz gegenüber hält Tırpemann an dem Standpunkt des Rechtes 
fest und sucht durch eine ins Einzelne gehende Untersuchung der 
verfassungsgemäss der Polizeigewalt des Staates gesetzten Schranken 
den Nachweis zu leisten, dass unter den geschriebenen Verfassungen 
der vereinigten Staaten der demokratische Absolutismus so lange eine 
Unmöglichkeit sei, als die Achtung des {Volkes vor diesen Verfas- 
sungen und den in ihnen enthaltenen Beschränkungen der Regierungs- 
gewalt, unterstützt werde durch das Einschreiten der Gerichte gegen 
Ueberschreitungen. Die wesentlichen Rechte einer Minderheit seien 
gesetzlich keiner Controlle oder Einmischung von Seiten der Mehr- 
heit unterworfen, ausser insoferne eine solche nothwendig sei, da- 
mit auch Andere in der Ausübung ihrer Rechte nicht gehindert 
werden, und es sei die Polizeigewalt des Staates beschränkt auf die 
gewissenhafte Anwendung des Grundsatzes sic utere tuo ut alienum 
non laedas. Unter Police Power versteht daher Tieprmann keineswegs 
das Recht und die Pflicht des Staates für die öffentliche Wohlfahrt 
und Sicherheit zu sorgen, sondern lediglich die Befugniss Personen 
und Sachen Beschränkungen aufzuerlegen, damit der obige Grundsatz 
allgemeine Anwendung finde. Die Police Power der Regierung hat 
daher zum Gegenstand den Schutz des Lebens, des Körpers, der Ge- 
sundheit der Personen, ferner ihr Wohlbefinden und den Schutz ihres 
Eigenthums innerhalb des Staatsgebietes, und sie erstreckt sich nicht 
über diese Grenze hinaus. Ein amerikanisches Urtheil erklärt es 
geradezu als die Aufgabe der Gesetzgebung: to define the mode and 
manner in which everyone may use his own as not to injure others 
(Thorpe v. Rutland). Das Recht, solche Vorschriften zu erlassen, 
wodurch Personen oder Sachen Beschränkungen oder Lasten auferlegt
	        
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