— 497 0 —
werden, ist in den Verfassungen des Bundes und der einzelnen Staaten
enthalten. Eine Ueberschreitung der dort gezogenen Grenzen haben
die Gerichte im einzelnen Falle nicht zu dulden, aber auch sie selbst
haben sich innerhalb dieser verfassungsmässigen Schranken zu bewegen
und der neuerdings oft ausgesprochenen Ansicht, dass die Gesetz-
gebung auch durch die allgemeinen Grundsätze des Rechts, auch wenn
sie nicht in die Verfassungen aufgenommen worden sind, beschränkt
werde, und die Gerichte daher befugt seien, Gesetzen ihre Anerkennung
zu versagen, welche denselben zuwiderlaufen, pflichtet der Verfasser
nicht bei. Endlich hebt er die hauptsächlichsten Bestimmungen her-
vor, welche geeignet sind, dem Rechte des Individuums gegenüber,
der Willkür der Regierung Schutz zu gewähren, und sowohl in der
Bundesverfassung als den Staatenverfassungen Aufnahme gefunden
haben. Das verfassungsmässige Recht des Einzelnen wird daher zum
Ausgangspunkt der Untersuchung gemacht und nicht die salus publica
als suprema lex. In Folge dessen wird der Stoff in 16 Capiteln be-
handelt, welche folgende Ueberschriften führen: 1. Limitations upon
the Police Power of the U. St.; 2. Police Regulation of Personal
Security; 3. Personal Liberty; 4. Police Control of ceriminal classes;
9. Police Control of dangerous classes, otherwise than by criminal
Prosecution; 6. Police Regulations of the Rights of Citizenship and
Domicile; 7. Police Control of Morality and Religion; 8. Freedom of
Speech and Liberty of the Press; 9. Police Reg. of Trades and Pro-
fessions; 10. Police Reg. of Real Property; 11. Police Reg. of Personal
Property; 12. Police Reg. of the Relation of Husband and Wife;
13. Police Reg. of the Relation of Parent and Child, and of Guardian
and Ward; 14. Police Reg. of the Relation of Master and Servant;
Police Reg. of Corporations; 16. the Location of Police Power in the
Federal System of Government.
Aus dem Inhaltsverzeichniss ergibt sich ferner, dass der vor-
liegende Band nur die erste Abtheilung — Part I — des Werkes
bilden soll, allein darüber, was den Inhalt’ des Part II bilden soll,
lässt uns der Verfasser vollständig im Ungewissen.
Bei einzelnen Gegenständen darf man zweifeln, ob sie mit der
Police Power des Staates im Zusammenhange stehen, wie z. B. die
Verfassungsbestimmung, dass kein Staat eingegangene Verpflichtungen
gesetzlich beschränken oder aufheben dürfe, wogegen die Beschrän-
kungen, welche sich die Industrie gefallen lassen muss, wenn das
Zusammenleben der Menschen in Städten nicht unmöglich werden soll,