Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dritter Band. (3)

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es nothwendig wäre, die unnatürliche Fiktion eines allgemeinen 
Zwangsrechts zu Hilfe zu nehmen. 
2. Der Akt muss nicht nothwendig öffentlichrechtlich be- 
handelt werden; wenn ıhn Jemand civilrechtlich auffassen will, 
so können wir keinen zwingendea rechtswissenschaftlichen Grund- 
satz entgegenhalten, wonach das nicht zulässig wäre. 
3. Wohl aber ist darüber keine Meinungsverschiedenheit 
möglich, auf welcher Grundlage er gebaut sein muss, wenn er in 
Wahrheit öffentlichrechtlich behandelt sein soll: die bindende 
Kraft des Staatswillens muss als positiv wirksames Element 
darin erkannt werden. | 
Darauf ist nunmehr unser Rechtsinstitut genauer zu prüfen. 
IV. 
Aeusserlich betrachtet scheint heut zu Tage Alles dahin einig 
zu sein, dass die Begründung des Staatsdienstverhältnisses dem 
-öffentlichen Rechte angehöre. Nur was die besondere rechtliche 
Natur des Begründungsaktes anlangt,| stehen sich. zwei grund- 
verschiedene Auffassungen gegenüber. Nach der einen, welche 
bis vor Kurzem die herrschende werden zu wollen schien, wäre 
es ein einseitiger Akt der Staatsgewalt.°?) Unter dem Einflusse 
Srvper’s und LAsanv’s ist aber jetzt eine Gegenströmung mächtig 
geworden, welche die vollen Merkmale des Vertragsbegriffes dafür 
in Anspruch nimmt. 
Wir werden sehen, dass jede dieser beiden Auffassungen ihre 
Berechtigung hat, wenigstens jede unter ihren Voraussetzungen. — 
'Den Ausgangspunkt der Betrachtung bildet die Thatsache, 
dass nach dem bestehenden Rechtszustande Niemand zum Eintritt 
in den Staatsdienst gezwungen wird, vielmehr ist die Einwilligung 
des künftigen Beamten dazu nothwendig.| Dieses Erforderniss 
ist nicht selbstverständlich. Wir bedürfen eines Grundes, der 
  
2) Literatur bei REHM in Annalen 1885, 8. 174 ff.
	        
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