Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dritter Band. (3)

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oder welcher die Benutzung von Bächen und Quellen unterworfen 
wird, nicht in den Bereich der Untersuchung gezogen worden sind. 
Abgesehen hievon darf dem Verfasser eine gründliche und möglichst 
allseitige Bearbeitung seines reichhaltigen Stoffes nachgerühmt werden; 
überall tritt die Tendenz zu Tage, dem Individuum möglichst freie 
Bewegung zu gestatten und die Beschränkungen auf das Nothwen- 
digste zu reduciren. Dies ist namentlich der Fall in den Capiteln, 
welche von der Behandlung und Ueberwachung von Verbrechern 
und gemeingefährlichen Klassen der Bevölkerung, von dem Verhältniss 
der Staatsgewalt zu religiösen Verbindungen und Vereinen und deren 
öffentlichem Auftreten (Heilsarmee), von der Sonntagsheiligung und 
der Freiheit der Presse und des Wortes handeln. Sehr ausführlich 
werden 8. 194—327 die Beschränkungen besprochen, welchen Handel 
und Gewerbe ohne Verletzung verfassungsmässiger Rechte unterworfen 
werden dürfen, ganz abgesehen davon, ob dies bereits geschehen sei 
oder nicht, z. B. Prüfungen von Advocaten, Aerzten und Apothekern; 
Verbot des Verkaufs gewisser Waaren; Festsetzung von Preisen und 
Arbeitslöhnen, wobei für Privatgeschäfte volle Freiheit verlangt, für 
solche aber, welche gestützt auf eine besondere Bewilligung oder 
Concession ausgeübt werden, polizeiliche Beschränkung und Regulie- 
rung zugestanden wird. Das Verhältniss zwischen Arbeitgeber und 
Arbeiter wird ausführlich besprochen und die Rechte beider gegen- 
einander abgewogen, und die Grenzen aufgesucht , jenseits welcher 
Boyeotting und Strikes aufhören erlaubte Vertheidigungsmittel zu sein. 
Verweigerung eigener Arbeit muss jedem freistehen, wogegen Bemü- 
hungen, die auf Verhinderung Anderer gerichtet sind, unter das Straf- 
gesetz fallen. Mit Bezug auf die Verträge, welche eine Verminderung der 
Haftbarkeit bezwecken, bemerkt TıepeEmann, dass eine solche nicht zulässig 
sei in denjenigen Fällen, wo die Haftbarkeit durch das Gesetz selbst 
bestimmt werde und nicht aus dem Vertrage sich ergebe. Dagegen 
könne durch Vertrag eine Haftbarkeit abgelehnt werden, welche die- 
jenige für Nachlässigkeit nicht ausschliesst. So haftet z. B. der com- 
mon carrier nicht nur für negligence, sondern für allen Schaden, welche 
nicht durch höhere Gewalt entstanden ist, vertragsmässig aber kann 
er seine Haftbarkeit auf negligence beschränken; ebenso können Eisen- 
bahngesellschaften die Haftbarkeit für Nachlässigkeit ihrer Angestellten 
ablehnen und sie nur für diejenige der Direktoren anerkennen. Auch 
Telegraphenanstalten können Haftbarkeit für unrichtige Uebermitt- 
lung ablehnen. Mit Rücksicht auf Speculationskäufe, „selling goods
	        
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