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oder welcher die Benutzung von Bächen und Quellen unterworfen
wird, nicht in den Bereich der Untersuchung gezogen worden sind.
Abgesehen hievon darf dem Verfasser eine gründliche und möglichst
allseitige Bearbeitung seines reichhaltigen Stoffes nachgerühmt werden;
überall tritt die Tendenz zu Tage, dem Individuum möglichst freie
Bewegung zu gestatten und die Beschränkungen auf das Nothwen-
digste zu reduciren. Dies ist namentlich der Fall in den Capiteln,
welche von der Behandlung und Ueberwachung von Verbrechern
und gemeingefährlichen Klassen der Bevölkerung, von dem Verhältniss
der Staatsgewalt zu religiösen Verbindungen und Vereinen und deren
öffentlichem Auftreten (Heilsarmee), von der Sonntagsheiligung und
der Freiheit der Presse und des Wortes handeln. Sehr ausführlich
werden 8. 194—327 die Beschränkungen besprochen, welchen Handel
und Gewerbe ohne Verletzung verfassungsmässiger Rechte unterworfen
werden dürfen, ganz abgesehen davon, ob dies bereits geschehen sei
oder nicht, z. B. Prüfungen von Advocaten, Aerzten und Apothekern;
Verbot des Verkaufs gewisser Waaren; Festsetzung von Preisen und
Arbeitslöhnen, wobei für Privatgeschäfte volle Freiheit verlangt, für
solche aber, welche gestützt auf eine besondere Bewilligung oder
Concession ausgeübt werden, polizeiliche Beschränkung und Regulie-
rung zugestanden wird. Das Verhältniss zwischen Arbeitgeber und
Arbeiter wird ausführlich besprochen und die Rechte beider gegen-
einander abgewogen, und die Grenzen aufgesucht , jenseits welcher
Boyeotting und Strikes aufhören erlaubte Vertheidigungsmittel zu sein.
Verweigerung eigener Arbeit muss jedem freistehen, wogegen Bemü-
hungen, die auf Verhinderung Anderer gerichtet sind, unter das Straf-
gesetz fallen. Mit Bezug auf die Verträge, welche eine Verminderung der
Haftbarkeit bezwecken, bemerkt TıepeEmann, dass eine solche nicht zulässig
sei in denjenigen Fällen, wo die Haftbarkeit durch das Gesetz selbst
bestimmt werde und nicht aus dem Vertrage sich ergebe. Dagegen
könne durch Vertrag eine Haftbarkeit abgelehnt werden, welche die-
jenige für Nachlässigkeit nicht ausschliesst. So haftet z. B. der com-
mon carrier nicht nur für negligence, sondern für allen Schaden, welche
nicht durch höhere Gewalt entstanden ist, vertragsmässig aber kann
er seine Haftbarkeit auf negligence beschränken; ebenso können Eisen-
bahngesellschaften die Haftbarkeit für Nachlässigkeit ihrer Angestellten
ablehnen und sie nur für diejenige der Direktoren anerkennen. Auch
Telegraphenanstalten können Haftbarkeit für unrichtige Uebermitt-
lung ablehnen. Mit Rücksicht auf Speculationskäufe, „selling goods