Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dritter Band. (3)

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1. Aschrott. Das englische Armenwesen in seiner histori- 
schen Entwicklung und in seiner heutigen Gestalt. 
Leipzig. 1886. 
2. Münsterberg. Die deutsche Armengesetzgebung und das 
Material zu ihrer Reform. Leipzig. 1887. 
3. v. Reitzenstein. Die ländliche Armenpflege und ihre Re- 
form. Freiburg i. B. 1887. 
Die Literatur des Armenrechts hat durch die vorgenannten drei 
Werke eine werthvolle Bereicherung erfahren. Die beiden ersten Ar- 
beiten sind als viertes Heft des fünften Bandes, bezw. als viertes Heft 
des sechsten Bandes der „ScumoLLer’schen Staats- und socialwissen- 
schaftlichen Forschungen“ veröffentlicht, das dritte Werk ist im Auf- 
trage des Deutschen Vereins für Armenpflege und Wohlthätigkeit 
herausgegeben und enthält die Verhandlungen dieses Vereins, sowie 
der von ihm niedergesetzten Kommission über die im Titel bezeichnete 
Materie nebst den erstatteten Berichten und Gutachten. 
Das erstgenannte Werk beschäftigt sich ausschliesslich mit 
dem Armenwesen in England, ohne zugleich auf Schottland und Ir- 
land einzugehen. In einer Schlussbetrachtung (S. 328—391) legt der 
Verfasser dar, was wir nach seiner Ansicht für die praktische Gestal- 
tung des deutschen Armenwesens von den Engländern lernen können. 
Der historischen Darstellung ist der erste Abschnitt (8. 1—149) 
gewidmet. Er führt die Entwicklung des englischen Armenwesens bis in 
die neueste Zeit fort und weist nach, wie trotz der mannigfachen Aende- 
rungen, welche im Laufe der Jahrhunderte sich vollzogen haben, und 
trotz des verschiedenen Geistes, in welchem die Armenpflege in Eng- 
land geübt worden ist, indem abwechselnd bald das polizeiliche, bald 
das humanitäre Princip die Oberhand gewonnen hat, die grundlegende 
Unterscheidung des Armengesetzes der Königin Elisabeth (Fürsorge 
für die armen Kinder durch Erziehung und Ausbildung derselben in 
Schule und Handwerk — Unterstützung für die Arbeitsunfähigen — 
Arbeit für die Arbeitsfähigen) noch jetzt das englische Armenwesen 
beherrscht. Als Träger der Armenlast wurde auch nach der Sä- 
cularisation des Kirchenguts und Beseitigung der nach Humanitäts- 
rücksichten gehandhabten kirchlichen Armenpflege das Kirchspiel bei- 
behalten. Aus den freiwilligen Gaben, welche zu dem „common fund‘ 
und von besonderen Almosensammlern eingefordert wurden, entwickelte 
sich die von den „overseers of the poor“ auszuschreibende und einzu- 
ziehende Armensteuer. Die Verleihung des Besteuerungsrechts durch
	        
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