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als mit den Verhältnissen und der Gestaltung der vorbeugenden und
freiwilligen Armenpflege, ist das Buch zu einer umfassenden Darstel-
lung des deutschen Armenrechts sowohl in seiner geschichtlichen
Entwicklung als in seinem gegenwärtigen Zustande und zu einer
vollständigen Zusammenstellung der auf diesem Gebiete neuerdings
hervorgetretenen Reformbestrebungen geworden.
Seine Absicht, den zur Armengesetzgebung berufenen und mit
ihrer Ausführung betrauten Organen über die wichtigsten Fragen
Auskunft zu geben, ihnen eine Art Sicherheit zu gewähren, dass sie
an einer Stelle beisammen finden, was in Beziehung auf die einzelnen
Fragen gesagt, geschrieben und nachgewiesen ist, bezw. wo die Li-
teratur und die Statistik im Stiche lassen — ist durch den Inhalt
des Buches in vollstem Masse verwirklicht. Der Verfasser bietet
indess keineswegs blos eine Materialiensammlung. Er ist vielmehr
mit bestem Erfolge bestrebt gewesen, wenigstens bei den wichtigsten
Punkten neben den thatsächlichen auch die begrifflichen und ge-
schichtlichen Grundlagen aufzusuchen und systematisch zu verarbeiten.
In dem ersten Buche ist nach einer Uebersicht der Quellen des
Armenrechts, wie sie in der Literatur, den Verhandlungen der gesetz-
gebenden Körperschaften und der Vereine, und in der Statistik ent-
halten sind (S. 2—50), eine Erörterung über die allgemeinen Voraus-
setzungen der Armengesetzgebung, namentlich über das Verhältniss
der öffentlichen Armenpflege zur Selbsthülfe (Versicherung) und zur
freiwilligen Armenpflege vorausgeschickt (S. 51—84). In letzterer
Beziehung theilt Münstergere den Standpunkt Stauı’s und Anderer.
Er betrachtet die freiwillige Armenpflege als das erstrebenswerthe
Ziel, die obligatorische Armenpflege des Staats und seiner Organe
nur als eine subsidiäre, welche zwar wegen nicht genügender Ent-
wicklung der Privatwohlthätigkeit unumgänglich gewesen sei und
bis in ferne Zukunft nothwendig bleiben werde, welche aber doch
ihr Gebiet räumen und der freiwilligen Armenpflege überlassen müsse,
sobald letztere es wieder einnehmen wolle (S. 77, 78). Das Armen-
gesetz habe damit einzusetzen, dass es ausspreche: Sofern eine Person
nicht durch eigene Mittel, Mittel der Angehörigen oder freiwillige
Armenpflege ihren Lebensunterhalt empfängt, tritt Öffentliche Unter-
stützung ein. — Nun ist es gewiss richtig, dass thatsächlich für
das Einschreiten der öffentlichen Armenpflege kein Bedürfniss vorliegt,
wenn die freiwillige Armenpflege dem Hülfsbedürftigen das Noth-
wendige geleistet hat. Insofern erscheint die Öffentliche Armenpflege