Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dritter Band. (3)

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und insbesondere des Strafvollzugs gegen Bettler und Landstreicher, 
Arbeitsscheue und Familienhäupter, welche ihre hülfsbedürftigen An- 
gehörigen im Stiche lassen, — eine nothwendige Ergänzung jeder 
Reform sein muss, kann man als die gemeinsame Ueberzeugung aller 
Sachverständigen ansehen. 
Der Einrichtung eines Reichsarmenamts, welche Ascurortr em- 
pfiehlt, dürfte nicht nur die Abneigung der Bündesstaaten entgegen- 
stehen, sondern auch sachliche Bedenken. Denn so lange die Armen- 
verwaltung einen Theil der kommunalen Verwaltung bildet, sind die 
kommunalen Aufsichtsbehörden, in letzter Instanz das Ministerium 
des Innern, die gegebenen Kontrolbehörden. Vielleicht aber möchte 
es sich empfehlen, in den Ministerien des Innern — wenigstens der 
grösseren Staaten — eine besondere Abtheilung für das Armenwesen 
zu bilden, welche in ähnlicher Weise, wie die englische Oentralinstanz, 
überwachend, belehrend und fördernd auf die sachgemässe Hand- 
habung der Armenpfiege in den Localverwaltungen hinwirkt, und 
dabei durch besondere den Regierungen oder den Provinzialverwal- 
tungen beigegebene Beamte (Armeninspektoren) unterstützt wird. — 
Doch der Zweck dieser Zeilen und der zur Verfügung stehende 
Raum verbieten ein weiteres Eingehen auf die Sache selbst. 
Es sei daher zum Schlusse das Studium der drei besprochenen 
Werke angelegentlichst empfohlen. Niemand wird sie aus der Hand 
legen, ohne den Verfassern lebhaften Dank zu wissen. 
Dr. Krech. 
Auslieferungspflicht und Asylrecht. Eine Studie über Theorie 
und Praxis des internationalen Strafrechts von Dr. Heinrich 
Lammasch, o. ö. Professor an der Universität Innsbruck. 
Leipzig 1887. Duncker & Humblot. 
Der deutschen juristischen Literatur fehlte es bisher an einer 
ausführlichen, Theorie und Praxis gleichmässig berücksichtigenden 
Darstellung des Rechtes der Auslieferung, wie solche in der aus- 
wärtigen, namentlich französischen Literatur, mehrfach vorhanden ist. 
Die obige Schrift füllt diese Lücke in der glücklichsten Weise aus, 
indem sie einerseits die vielfach bestrittenen theoretischen Grundlagen 
des Instituts, dessen geschichtliche Entwicklung und wünschenswerthe 
Fortbildung eingehend erörtert, anderseits aber sich zur hauptsäch- 
lichen Aufgabe macht, das geltende Recht der verschiedenen Staaten 
darzustellen, und zwar unter besonderer Berücksichtigung Oesterreich-
	        
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