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Auf diese Weise werden gesetzliche Ermächtigungen und
Einwilligungen des Unterthanen durch jenen Verfassungsrechts-
satz zu Erfordernissen der Akte der Regierung; wenn sie aber
nichts anderes hinter sich haben als das, so ist ihre Bedeutung
gleichmässig nur die eine: das Hinderniss wegzuräumen, welches
der verfassungsmässige Vorbehalt des Gesetzes der Macht und
Zuständigkeit der Regierung setzt. Sind sie in concreto gegeben,
so wird dadurch die Zuständigkeit der Regierung für diese Art
von Einwirkung frei. Weiter nichts.
Das genügt aber auch. Wir befinden uns auf dem Boden
des öffentlichen Rechts. Der durch das zuständige Organ ge-
äusserte Staatswille hat bindende Kraft, ist für sich allein ohne
weitere positive Voraussetzungen fähig, rechtlich wirksam den
Einzelnen zu bestimmen. Die Einwilligung des Ernannten braucht
also keine weitere Bedeutung zu haben als die eben geschilderte,
damit das Staatsdienstverhältniss durch die Ernennung gültig be-
gründet werde. Der Verwaltungsakt, der die Dienstpflicht auf-
erlegt, ist der gemeinsame Kern für sie und für alle anderen
öffentlichrechtlichen Rechtsinstitute, welche nach dem Obigen
Dienstleistungen für den Staat beschaffen ; nur die Voraussetzungen,
die Bedingungen sind verschieden; nicht mehr als eine solche
Voraussetzung ist die Einwilligung des Ernannten °%).
Das genügt aber nicht, damit um dieser Einwilligung willen
54) Die Zusammengehörigkeit dieser Rechtsinstitute vermag die Theorie
vom wahren Staatsdienstvertrage nicht wiederzugeben (G. MEYER in
Hırre’s Annalen 1876, S. 699 ff). Der berufsmässige Staatsdienst, auf
welchen sie allein passt, sondert sich weit ab von den anderen öffentlich-
rechtlichen Diensten. Die Kluft würde nur verlegt, wenn man mit REHM
auch das Ehrenamt, selbst das gezwungene, durch einen Vertrag entstehen
liesse; überdies wäre das nur ein Vertrag von dem gleichen Werthe wie
derjenige, welchen der Grundbesitzer abschliesst, wenn er die Enteignung
über sich ergehen lässt (LABAND in Arch. f. civ. Pr. 1852, S. 172, Anm. 20).
— Lönme, V.-R., $. 138 scheint den Vertragsbegriff schon bei dem
freiwilligen Ehrenamt nicht mehr verwenden zu wollen; er hält. sich da
an die äusseren Formen der Begründung, Wahl oder Ernennung.