Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dritter Band. (3)

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Gesichtspunkte dürften aber auch hinsichtlich der Zustellungen eine 
gewisse Berücksichtigung im Sinne der Praxis verdienen. 
Die vorstehenden Mittheilungen werden genügen, um die Bezeich- 
nung einer „Studie“ für das besprochene Buch als eine überaus be- 
scheidene erkennen zu lassen. In der That handelt es sich um ein 
Werk, welches Theorie und Praxis als grundlegend anerkennen werden. 
Strassburg im Elsass. Hoseus. 
Hermann Schulze, Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts. 
Zweites Buch: Das Deutsche Reichsstaatsrecht. Leipzig. 
Breitkorr und Härter 1886. 8°. X und 417 8. 
Nach fünfjährigem Zwischenraum ist dem ersten Bande des Lehr- 
buchs des Deutschen Staatsrechtes von HERMANN ScHuLzE der zweite, 
das Reichsrecht behandelnde gefolgt. Die Vorzüge des ersten Bandes 
sind allbekannt. Das Werk über das Landesstaatsrecht ist ein Lehr- 
buch im besten Sinne des Wortes und wie kein zweites geeignet, die 
Studirenden in die schwierige Disciplin des Staatsrechts einzuführen. 
Der zweite Band ist nun wesentlich als eine Ergänzung des ersten 
aufzufassen, in welchem der Schwerpunkt des ganzen Werkes zu 
suchen ist. Das zeigt schon äusserlich sein Umfang, innerlich die 
Thatsache, dass ein grosser Theil der auch für das Reichsrecht 
grundlegenden Fragen bereits im ersten Bande ihre Erörterung und 
Erledigung gefunden haben. 
Begreiflicherweise trägt daher der vorliegende zweite Band einen 
anderen Charakter an sich als der erste. Eine Darstellung des Reichs- 
staatsrechtes, selbst wenn sie in der bescheidenen Form eines Lehr- 
buches auftritt, ist heute für einen Autor, der nicht gewohnt ist nur 
auf gebahnten Wegen zu wandeln, kein leichtes Unternehmen. Hatte 
ScHuLzE im Landesstaatsrechte, von der älteren Literatur abgesehen, 
keinen hervorragenderen Vorläufer als den Verfasser des „preussischen 
Staatsrechts auf Grundlage des deutschen Staatsrechts“, so stand ihm 
im Reichsrechte eine ausgebreitete Literatur gegenüber, in deren 
Mittelpunkt sich Lasanp’s bahnbrechendes Werk erhebt. In kaum 
mehr als einem Decennium hat das Reichsstaatsrecht mehr Bearbei- 
tungen aller Art aufzuweisen, als das Recht so manchen andern 
Staates überhaupt. Damit ist auf diesem Gebiete auf lange Zeit hin- 
aus für schöpferische Thätigkeit wenig Raum vorhanden. Die Grund- 
züge sind festgestellt, die Probleme formulirt, die Controversen auf-
	        
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