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Gesichtspunkte dürften aber auch hinsichtlich der Zustellungen eine
gewisse Berücksichtigung im Sinne der Praxis verdienen.
Die vorstehenden Mittheilungen werden genügen, um die Bezeich-
nung einer „Studie“ für das besprochene Buch als eine überaus be-
scheidene erkennen zu lassen. In der That handelt es sich um ein
Werk, welches Theorie und Praxis als grundlegend anerkennen werden.
Strassburg im Elsass. Hoseus.
Hermann Schulze, Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.
Zweites Buch: Das Deutsche Reichsstaatsrecht. Leipzig.
Breitkorr und Härter 1886. 8°. X und 417 8.
Nach fünfjährigem Zwischenraum ist dem ersten Bande des Lehr-
buchs des Deutschen Staatsrechtes von HERMANN ScHuLzE der zweite,
das Reichsrecht behandelnde gefolgt. Die Vorzüge des ersten Bandes
sind allbekannt. Das Werk über das Landesstaatsrecht ist ein Lehr-
buch im besten Sinne des Wortes und wie kein zweites geeignet, die
Studirenden in die schwierige Disciplin des Staatsrechts einzuführen.
Der zweite Band ist nun wesentlich als eine Ergänzung des ersten
aufzufassen, in welchem der Schwerpunkt des ganzen Werkes zu
suchen ist. Das zeigt schon äusserlich sein Umfang, innerlich die
Thatsache, dass ein grosser Theil der auch für das Reichsrecht
grundlegenden Fragen bereits im ersten Bande ihre Erörterung und
Erledigung gefunden haben.
Begreiflicherweise trägt daher der vorliegende zweite Band einen
anderen Charakter an sich als der erste. Eine Darstellung des Reichs-
staatsrechtes, selbst wenn sie in der bescheidenen Form eines Lehr-
buches auftritt, ist heute für einen Autor, der nicht gewohnt ist nur
auf gebahnten Wegen zu wandeln, kein leichtes Unternehmen. Hatte
ScHuLzE im Landesstaatsrechte, von der älteren Literatur abgesehen,
keinen hervorragenderen Vorläufer als den Verfasser des „preussischen
Staatsrechts auf Grundlage des deutschen Staatsrechts“, so stand ihm
im Reichsrechte eine ausgebreitete Literatur gegenüber, in deren
Mittelpunkt sich Lasanp’s bahnbrechendes Werk erhebt. In kaum
mehr als einem Decennium hat das Reichsstaatsrecht mehr Bearbei-
tungen aller Art aufzuweisen, als das Recht so manchen andern
Staates überhaupt. Damit ist auf diesem Gebiete auf lange Zeit hin-
aus für schöpferische Thätigkeit wenig Raum vorhanden. Die Grund-
züge sind festgestellt, die Probleme formulirt, die Controversen auf-