— 40 ° —
den juristischen Unterschied von Ausfertigung und Verkündigung,
wie er von Lasann präcisirt worden ist. Das Capitel über die innere
Verwaltung enthält auf 45 Seiten eine kurze aber übersichtliche Dar-
stellung der wichtigsten Institutionen auf diesem Gebiete nebst einer
Skizze ihrer historischen Entwicklung. Selbstverständlich ist in diesem
Rahmen nur eine Erörterung des Inhalts der wichtigsten Verwaltungs-
gesetze möglich. Eingehender jedoch ist das Kriegswesen bedacht.
Von principieller Bedeutung für seinen Standpunkt ist es, dass SCHULZE
mit Zorn und G. Meyer im Gegensatze zu Lasanp das Heer als ein
einheitliches Reichsheer auffasst. In der Lehre von den Staatsver-
trägen wendet sich der Verf. mit grosser Schärfe grundsätzlich gegen
die Scheidung völkerrechtlicher Gültigkeit und staatsrechtlicher Durch-
führbarkeit der Verträge.
Bezüglich Elsass-Lothringens hat sich SchuLze, wie nähere Be-
trachtung ergibt, im Wesentlichen der von Lönme aufgestellten An-
sicht von der Natur des Reichslandes angeschlossen, wonach das-
selbe nicht nur ein Verwaltungsbezirk des Reiches, sondern auch
ein Communalverband, „eine dem Reiche untergeordnete aber vom
Reiche verschiedene juristische Persönlichkeit auf dem Gebiete des
öffentlichen Rechtes, wie des Vermögensrechtes ist“. Die zur Unter-
stützung dieser Ansicht angeführten analogen Verhältnisse anderer
Bundesstaaten beweisen jedoch nichts für die selbständige juristische
Persönlichkeit des Reichslandes, indem die Generalitätslande, gemeinen
Vogteien, amerikanischen Territorien gegenüber dem über sie herr-
schenden Staat sicherlich keine Persönlichkeit besassen oder besitzen.
Dieser ganzen Lehre steht die entscheidende Thatsache entgegen,
dass ‚Elsass-Lothringen gar kein dem Reiche gegenüber selbständiges
Organ besitzt, das ein imperium ausüben könnte. Das ganze den
Gliedstaaten zustehende Complement der Reichsgewalt ruht für Elsass-
Lothringen im Reiche, wie ScHurze selbst (S. 366) ausführt. Weder
der Landesausschuss noch der Landesfiscus lassen Elsass-Lothringen
als selbständigen Verband im Verhältniss zum Reiche erscheinen, da
ersterer kein imperium besitzt, letzterer für die öffentlich-rechtliche
Persönlichkeit des Reichslandes nichts beweist. In vielen Staaten sind
Specialfonds für gewisse Staatsausgaben bestimmt und ‚diesen Fonds
privatrechtliche Persönlichkeit verliehen, ohne dass sıe dadurch zu
einer vom Staate unterschiedenen öffentlich-rechtlichen Person würden.
In der Art wie SchurzE seine Ansichten vorträgt, bewährt er
sich auch hier als Meister: Klarheit, Präcision und Uebersichtlichkeit,