Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dritter Band. (3)

— 41 — 
welche alle seine Werke auszeichnen, kommen in vollem Masse zur 
Geltung. Indem sie das Buch zu einer angenehmen Lecture gestalten, 
werden sie ihm in weiten Kreisen viele Freunde erwecken. Selbst 
diejenigen, welche nicht der strengen Fachwissenschaft angehören, 
können sich mit leichter Mühe über den so wichtigen und interessan- 
ten Stoff aus einem Werke gründlich orientiren, welches populär ist 
und dabei auf der Höhe der Wissenschaft steht. Jellinek. 
Knitschky, Staat und Kirche. Rostock 1886. WerTHEr (94 S.). 
Der Herr Verfasser unterzieht in der vorliegenden Schrift die 
Beziehungen des Staates zur Kirche, wie sie gegenwärtig sind, 
bezw. nach seiner Ansicht sein sollten, einer Erörterung. Er prüft 
zunächst die verschiedenen in Betracht kommenden Systeme (8. 1—32) 
und entscheidet sich für eine modificirte Trennung von Staat und 
Kirche. Die Kirche soll selbständig und frei sein, aber nicht von 
den Beschränkungen entbunden, welche ihr Bestehen im Staatswesen 
nothwendig mit sich bringt. Sie soll die ihr zur Erreichung ihrer 
Zwecke nothwendige Hülfe erhalten, aber nicht in einer Weise be- 
vorzugt werden, welche einen weitgehenden Einfluss des Staates auf 
ihre inneren Verhältnisse als Gegengewicht zur Folge haben muss. 
Im zweiten Theile (S. 32—94) wird dann des Näheren ausgeführt, 
wie weit bei den einzelnen kirchlichen Angelegenheiten der Einfluss 
der bürgerlichen Gewalt gehen soll und zwar hält Verf., der neuesten 
Entwicklung entsprechend, in den meisten Fällen einen ziemlich ge- 
ringen Umfang für ausreichend. 
Wenn es auch naturgemäss dem Verf., wie so Vielen schon vor 
ibm, nicht gelingen konnte, die Frage nach dem gegenseitigen Ver- 
hältniss von Staat und Kirche zur endgültigen Lösung zu bringen 
und vielmehr manche seiner Ausführungen je nach dem Standpunkte, 
den der Leser einnimmt, auf Widerspruch stossen werden, so ver- 
dient doch die klare und anregende Darstellung alle Anerkennung. 
Schade ist es, dass Verf. sich nicht veranlasst gesehen hat, seine 
Stellung zum Ordenswesen, das er, ebenso wie die Ehe, als nicht in 
den Rahmen seiner Darstellung fallend, bezeichnet (8. 31 f£.), näher 
zu entwickeln. 
Marburg. Frantz.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.