Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dritter Band. (3)

— 45 — 
seiner juristischen Vortrefflichkeit wegen bei völliger Verschiedenheit 
des Inhalts derselben unter einem fremden Volke Aufnahme finden. 
Auch das römische Recht ist in Deutschland nicht seiner juristi- 
schen Vorzüge wegen recipirt worden, sondern weil und soweit es 
bei dem Uebergange von der Naturalwirthschaft zur Geldwirthschaft 
einem Bedürfnisse entgegenkam, welches die eigene Gesetzgebung 
Deutschlands vernachlässigte. Ebensowenig wie Anpter hat denn auch 
RosentHAHL thatsächliches Material für eine Reception französischen 
Rechts beigebracht. Sollte sich in den Organisationen einmal eine 
äussere Aehnlichkeit finden, so erklärt sich dies viel einfacher da- 
durch, dass das Königthum im Kampfe mit den Ständen zu denselben 
Mitteln greift. Es bilden sich die Behörden vielfach ohne den be 
wussten Willen des Herrschers „par la force des choses“, wie ein 
französischer Rechtshistoriker es ausdrückt. Der Verf. erkennt dies 
bei Darstellung der Einzelheiten selbst an, so z. B. S. 58, 8. 86 
N. 2 und S. 145, an welch letzterer Stelle er nachweist, dass das 
nach allgemeiner Ansicht unter Maxımıan I. aus Frankreich und den 
Niederlanden importirte Rechnungswesen schon seit Ende des 14. Jahr- 
hunderts bestand. Um so auffallender ist es, dass er trotzdem an 
der Auffassung von einer Reception des französischen Rechts festhält. 
Es wäre lebhaft zu bedauern, wenn diese Rectption allmählich zu einer 
fable convenue der deutschen Verwaltungsgeschichte würde. Mit dem 
Verf. S. 52 muss Ref. eine Klarlegung dieses angeblichen Receptions- 
processes für sehr wünschenswerth halten, ist jedoch der Ueberzeugüng, 
dass eine solche Untersuchung nicht nur für Sachsen und Preussen, 
wo sich bis zur Regierung FRrrevrichs DES GRossEN nicht die geringsten 
Spuren französischer Rechtseinflüsse vorfinden, sondern auch für die 
anderen deutschen Territorien trotz vereinzelter Anklänge zu einem 
im Wesentlichen negativen Ergebnisse führen würde. 
Berlin. Conrad Bornhak. 
Dr. Philipp Zorn, o. ö. Prof. in Königsberg, Lehrbuch des 
Kirchenrechts (Handbibliothek des öffentlichen Rechts, her- 
ausgegeben von A. von Kirchenheim, Bd. III); Stuttgart, 
Ferdinand Enke 1888, XVII u. 534 8. 8°. 
Die Sammlung, welcher das Werk angehört, beabsichtigt, den 
nach gleichmässiger Ausbildung strebenden Juristen kurz gefasste, 
aber durchaus auf der Höhe der Wissenschaft stehende Lehrbücher
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.