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nung vereinigenden Kirchenverfassung, S.15. RicHTer führt diese Schrift
an, um ihrer Auffassung Beifall zu schenken, wonach das Verhältniss
der Kirchengemeinden zur Landeskirche nicht nach der Analogie der
Stellung der bürgerlichen Gemeinden zum Staate zu beurtheilen ist.
Nach Hermann liegt nämlich der Schwerpunkt der Kirche in der Orts-
gemeinde, diese ist schon Kirche; die höheren Organisationen sind
nur Repräsentationen der ÖOrtsgemeinden, sie besorgen die An-
‚gelegenheiten .einer Vielheit von Gemeinden, bilden nur einen auf
gegenseitige Ergänzung gerichteten Verband derselben (a. a.0. 8. 16,
20). Desshalb aber hat eine solche Gesammtgemeinde keine andere
Mission als die Ortsgemeinde. Desshalb ist aber auch — fügen wir
‚hinzu — nach der Ansicht Richter-Hermann, welcher wir uns an-
schliessen, die Gesammtgemeinde juristisch etwas ganz anderes als
eine Ortsgemeinde: sie ist nicht eine juristische Person mit der Grund-
lage der einzelnen Kirchenangehörigen eines bestimmten Gebietes,
sondern eine Conföderation von juristischen Personen dieser Art,
die je ihrerseits wieder eine juristische Persönlichkeit bilden mag,
dem Bundesstaate vergleichbar.
Die Annahme einer derartigen juristischen Person wird von den
Einwendungen nicht getroffen, welche Hınscaivs, in der :Festgabe für
BeseLer S. 46, gegen die blosse Miteigenthümergemeinschaft oder Ge-
sellschaft der Gemeinden erhebt. Dagegen scheint es uns aber auch
der Wirklichkeit nicht zu entsprechen, wenn dort verlangt wird, dass
wir von den dahinter stehenden Gemeinschaftsverhältnissen ganz ab-
sehen und die Synodalkassen uns als „öffentliche Anstalten“ im Sinne
personificirten Zweckvermögens vorstellen sollen. Es sind Bundeskassen,
der Bund ist der Eigenthümer. Immerhin würde auch mit der von
Hinschivs vertretenen Ansicht eine Klippe vermieden, an welche der
Verfasser stossen muss. Seine kirchlichen :Ortsgemeinden, 'Kreis-
gemeinden, Provinzialgemeinden mit ihren Kassen gehen ganz harmo-
nisch neben den entsprechenden Organisationen der ‚staatlichen Selbst-
verwaltungsordnung her. An der Spitze entspräche dem Landtag
die Generalsynode mit der @eneralsynodalkasse, welch letztere
nun auch nichts anderes wäre als ein Organ der Gesammtgemeinde,
d.h. der Landeskirche. Aber die Landeskirche als juristische Person
bat ihr eigenes Vermögen, welches der Öberkirchenrath verwaltet,
und die Generalsynodalkasse gehört nicht dazu; sie wird getrennt
davon gehalten und muss eine andere juristische Person hinter
sich haben. Diese vermag uns der Verfasser nicht aufzuweisen.