Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dritter Band. (3)

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nung vereinigenden Kirchenverfassung, S.15. RicHTer führt diese Schrift 
an, um ihrer Auffassung Beifall zu schenken, wonach das Verhältniss 
der Kirchengemeinden zur Landeskirche nicht nach der Analogie der 
Stellung der bürgerlichen Gemeinden zum Staate zu beurtheilen ist. 
Nach Hermann liegt nämlich der Schwerpunkt der Kirche in der Orts- 
gemeinde, diese ist schon Kirche; die höheren Organisationen sind 
nur Repräsentationen der ÖOrtsgemeinden, sie besorgen die An- 
‚gelegenheiten .einer Vielheit von Gemeinden, bilden nur einen auf 
gegenseitige Ergänzung gerichteten Verband derselben (a. a.0. 8. 16, 
20). Desshalb aber hat eine solche Gesammtgemeinde keine andere 
Mission als die Ortsgemeinde. Desshalb ist aber auch — fügen wir 
‚hinzu — nach der Ansicht Richter-Hermann, welcher wir uns an- 
schliessen, die Gesammtgemeinde juristisch etwas ganz anderes als 
eine Ortsgemeinde: sie ist nicht eine juristische Person mit der Grund- 
lage der einzelnen Kirchenangehörigen eines bestimmten Gebietes, 
sondern eine Conföderation von juristischen Personen dieser Art, 
die je ihrerseits wieder eine juristische Persönlichkeit bilden mag, 
dem Bundesstaate vergleichbar. 
Die Annahme einer derartigen juristischen Person wird von den 
Einwendungen nicht getroffen, welche Hınscaivs, in der :Festgabe für 
BeseLer S. 46, gegen die blosse Miteigenthümergemeinschaft oder Ge- 
sellschaft der Gemeinden erhebt. Dagegen scheint es uns aber auch 
der Wirklichkeit nicht zu entsprechen, wenn dort verlangt wird, dass 
wir von den dahinter stehenden Gemeinschaftsverhältnissen ganz ab- 
sehen und die Synodalkassen uns als „öffentliche Anstalten“ im Sinne 
personificirten Zweckvermögens vorstellen sollen. Es sind Bundeskassen, 
der Bund ist der Eigenthümer. Immerhin würde auch mit der von 
Hinschivs vertretenen Ansicht eine Klippe vermieden, an welche der 
Verfasser stossen muss. Seine kirchlichen :Ortsgemeinden, 'Kreis- 
gemeinden, Provinzialgemeinden mit ihren Kassen gehen ganz harmo- 
nisch neben den entsprechenden Organisationen der ‚staatlichen Selbst- 
verwaltungsordnung her. An der Spitze entspräche dem Landtag 
die Generalsynode mit der @eneralsynodalkasse, welch letztere 
nun auch nichts anderes wäre als ein Organ der Gesammtgemeinde, 
d.h. der Landeskirche. Aber die Landeskirche als juristische Person 
bat ihr eigenes Vermögen, welches der Öberkirchenrath verwaltet, 
und die Generalsynodalkasse gehört nicht dazu; sie wird getrennt 
davon gehalten und muss eine andere juristische Person hinter 
sich haben. Diese vermag uns der Verfasser nicht aufzuweisen.
	        
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