Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dritter Band. (3)

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d. h. die obenerwähnte Beseitigung der Hindernisse der Gesammt- 
‚entwicklung im öffentlichen Interesse, nicht im Sonderinteresse eines 
Berufes (8. 93). Wir erfahren später (S. 116), dass der Verfasser damit 
ungefähr das meint, was wir Polizei nennen. 
Selbstverwaltung ist demnach nur „die Thätigkeit der Gemeinden 
für den politischen Gemeinschaftszweck* (8. 102). 
Jetzt erst (S. 119) beginnt die Frage, inwiefern die Selbstver- 
waltung ein Rechtsbegriff werden kann. Denn bisher war sie nur 
‚als ein „rein Thatsächliches® gemeint. 
Zu diesem Behufe ist nothwendig: 
l. Dass der darin steckende Begriff der Verwaltung in juristischer 
Abgrenzung erscheine. Das geschieht aber nur dann, wenn man 
darunter den öffentlichrechtlichen Begriff der Verwaltung versteht. 
‚Dieser umfasst nur hoheitliche Functionen, d. h. nur Polizeithätigkeit, 
aber auch von dieser nur die Polizeiverfügung, denn „das Er- 
lassen der Norm selbst ermangelt der unmittelbar zwingenden Wirkung“ 
(S. 120, 121). 
2. Sodann muss auch das Verhältniss dieser Verwaltung zum 
Staate juristisch gestaltet werden. Im constitutionellen Staate hat 
hiebei die Gesetzgebung gemäss dem Grundsatze der Selbstregierung 
zu verfahren. Darunter ist zu verstehen eine Theilnahme der Be- 
herrschten in der Herrschaftsübung (8. 123). Die Selbstverwaltung 
ist nicht Selbstregierung, aber sie liefert die Form zur Verwirklichung 
dieses Prineips, namentlich in der Weise, dass „die Kommunen als 
solche, als politische Körperschaften, Träger der öffentlichen Functionen 
sind“. Damit also die Selbstverwaltung ein Rechtsinstitut des con- 
stitionellen Staates werde, ist nothwendig, dass die Organe der Ge- 
meinde durch Wahl bestellt werden (S. 132), was übrigens auch schon 
‚die Selbstverwaltung als „rein Thatsächliches“ gefordert hatte (8. 105, 
106). Ferner aber darf die Competenz der Regierung gegenüber den 
‚Polizeiverfügungen des Selbstverwaltungskörpers nicht mehr in sich 
fassen als das Recht, dieselben „zu beheben“, zu deutsch: aufzuheben; 
niemals darf sie etwas Positives an die Stelle setzen, noch weniger 
eine solche Verfügung selbständig erlassen (S. 135, 137), niemals dem 
Selbstverwaltungskörper befehlen, eine bestimmte Verfügung „hinaus- 
zugeben“ (S. 139). 
Nun können wir aber auch übersehen, auf was unser Rechts- 
institut sich schliesslich beschränkt. Polizeiverfügungen durch ge- 
wählte Gemeindeorgane, welchen gegenüber die Staatsbehörden höchstens
	        
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