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Daher das Bestreben, einen Oberbegriff damit zu verbinden, der
über der Gemeindeverwaltung steht. Es kommt darauf an, gewisse
wesentliche Eigenschaften derselben zu abstrahiren, welche bei anderen
gleichartigen Erscheinungen sich wiederfinden.
Man nimmt entweder beraus: die selbstberechtigte Besorgung
öffentlicher Angelegenheiten für ein gewisses Gebiet unter einer sou-
veränen Gewalt; dann umfasst die Selbstverwaltung: Gemeinden
aller Art, selbständige Gutsbezirke, Gliedstaaten im Bundesstaat.
Oder man setzt statt der souveränen Gewalt den Staat; dann
fallen die Gliedstaaten weg.
Man kann auch mit der Abstraction nur so weit gehen, dass die
Thätigkeit immer noch ausgehen muss von einer juristischen Person
des Öffentlichen Rechtes; dann gehören die selbständigen Gutsbezirke
nicht dazu.
Umgekehrt kann man das Erforderniss der Gebietsherrschaft
streichen, dann werden ausser den Gemeinden vor Allem auch noch
die öffentlichen Stiftungen (Spitäler und sonstige öffentliche Anstalten)
unter die Selbstverwaltung fallen.
Das aber zeigt der Augenschein, dass in allen Fällen das Wort
Selbstverwaltung, gleich so manchen anderen, für einen juristischen
Begriff wie der Gesuchte nur verwendbar wird, wenn es sich eine
mehr oder weniger grosse Dehnung oder Zurechtschneidung gefallen
lässt gegenüber seinem ursprünglichen und landläufigen Sinne. Ver-
trägt es das nicht, so können wir es überhaupt nicht brauchen.
Lässt es sich nur durchsetzen für die Bezeichnung einer nebensäch-
lichen Ausscheidung, so werden wir eben für den grossen systema-
tischen Gegensatz der Gemeindeverwaltung und der ihr verwandten
Erscheinungen zur Staatsrerwaltung einen anderen Ausdruck wählen
müssen und uns dabei bescheiden, dass das Wort Selbstverwaltung
in der Rechtswissenschaft eine sehr viel unbedeutendere Rolle spielt
als in der Politik. Warum nicht?
Zwischen dem hier dargelegten grundsätzlichen Standpunkt und
demjenigen, welchen der Verfasser eingenommen hat, wird aber aller-
dings eine Vereinbarung nicht möglich sein.
Strassburg. Otto Mayer.