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sie stellt ihr an derselben Stelle die „übrigen Contingente“
gegenüber, die dadurch der Preussischen Armee begrifflich
coordinirt werden; sie behandelt im Art. 64 die vom Kaiser im
Reichsdienste „sei es im Preussischen Heere oder in an-
deren Contingenten“* zu besetzenden Stellen; sie erwähnt in
der Schlussbestimmung zum XII. Abschnitt „das Bayerische
Heer“; sie unterscheidet im Art. 66 Abs. 2 „die eigenen
Truppen der Bundesfürsten und Senate“, von den „anderen
Truppentheilen des Reichsheeres*. Die Bundesfürsten werden als
„die Contingentsherren“ bezeichnet (Art. 63 Abs. 2); sie ernennen,
mit der im Art. 64 festgesetzten Einschränkung, die Offiziere
„ihrer“ Oontingente (Art. 66); sie sind „Chefs“ aller ihren
Gebieten angehörenden Truppentheile (ebenda) ; sie haben Militär-
gerichtsgewalt und Begnadigungsrecht. Worin besteht nun die
staatsrechtliche Einheitlichkeit des „Reichsheeres*, wenn zugleich
verfassungsmässig der Fortbestand „der Preussischen Armee“,
„des Bayerischen Heeres“ und der „anderen ÜUontingente“ an-
erkannt ist? Wenn die gesammte Landmacht des Reichs ein
einheitliches Heer unter dem Befehl des Kaisers bildet, wie
können da die Bundesfürsten „eigene Truppen“ haben, die sie
„verwenden“ dürfen? Wenn alle deutschen Truppen verpflichtet
sind, den Befehlen des Kaisers unbedingte Folge zu leisten, wenn
der Höchstkommandirende jedes Contingents vom Kaiser ernannt
wird, wenn der Kaiser den Präsenzstand, die Gliederung und
Eintheilung der Contingente des Reichsheeres bestimmt, wenn die
Ausgaben „für das gesammte Reichsheer und dessen Einrichtungen“
durch das Etatsgesetz des Reichs festgestellt werden (Art. 62
Abs. 3), worin besteht die „Contingentsherrlichkeit* der Bundes-
fürsten, welcher rechtliche Inhalt bleibt für sie übrig? Es ist m
der That ein schwieriges Problem, diese Bestimmungen unter:
sich in Einklang zu bringen, das Princip der Heeresverfassung
mit Sicherheit nachzuweisen, die juristische Bedeutung der in der
Reichsverfassung gebrauchten, von ihr unerklärt gelassenen Aus-
drücke festzustellen. Der Kernpunkt der Frage betrifft den
Begriff und das Wesen der „Einheitlichkeit€ des Reichsheeres.
Der Ausdruck ist an und für sich doppelsinnig. Besteht die Ein-
heitlichkeit in der Zusammenfassung der ÜOontingente durch