Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dritter Band. (3)

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sie stellt ihr an derselben Stelle die „übrigen Contingente“ 
gegenüber, die dadurch der Preussischen Armee begrifflich 
coordinirt werden; sie behandelt im Art. 64 die vom Kaiser im 
Reichsdienste „sei es im Preussischen Heere oder in an- 
deren Contingenten“* zu besetzenden Stellen; sie erwähnt in 
der Schlussbestimmung zum XII. Abschnitt „das Bayerische 
Heer“; sie unterscheidet im Art. 66 Abs. 2 „die eigenen 
Truppen der Bundesfürsten und Senate“, von den „anderen 
Truppentheilen des Reichsheeres*. Die Bundesfürsten werden als 
„die Contingentsherren“ bezeichnet (Art. 63 Abs. 2); sie ernennen, 
mit der im Art. 64 festgesetzten Einschränkung, die Offiziere 
„ihrer“ Oontingente (Art. 66); sie sind „Chefs“ aller ihren 
Gebieten angehörenden Truppentheile (ebenda) ; sie haben Militär- 
gerichtsgewalt und Begnadigungsrecht. Worin besteht nun die 
staatsrechtliche Einheitlichkeit des „Reichsheeres*, wenn zugleich 
verfassungsmässig der Fortbestand „der Preussischen Armee“, 
„des Bayerischen Heeres“ und der „anderen ÜUontingente“ an- 
erkannt ist? Wenn die gesammte Landmacht des Reichs ein 
einheitliches Heer unter dem Befehl des Kaisers bildet, wie 
können da die Bundesfürsten „eigene Truppen“ haben, die sie 
„verwenden“ dürfen? Wenn alle deutschen Truppen verpflichtet 
sind, den Befehlen des Kaisers unbedingte Folge zu leisten, wenn 
der Höchstkommandirende jedes Contingents vom Kaiser ernannt 
wird, wenn der Kaiser den Präsenzstand, die Gliederung und 
Eintheilung der Contingente des Reichsheeres bestimmt, wenn die 
Ausgaben „für das gesammte Reichsheer und dessen Einrichtungen“ 
durch das Etatsgesetz des Reichs festgestellt werden (Art. 62 
Abs. 3), worin besteht die „Contingentsherrlichkeit* der Bundes- 
fürsten, welcher rechtliche Inhalt bleibt für sie übrig? Es ist m 
der That ein schwieriges Problem, diese Bestimmungen unter: 
sich in Einklang zu bringen, das Princip der Heeresverfassung 
mit Sicherheit nachzuweisen, die juristische Bedeutung der in der 
Reichsverfassung gebrauchten, von ihr unerklärt gelassenen Aus- 
drücke festzustellen. Der Kernpunkt der Frage betrifft den 
Begriff und das Wesen der „Einheitlichkeit€ des Reichsheeres. 
Der Ausdruck ist an und für sich doppelsinnig. Besteht die Ein- 
heitlichkeit in der Zusammenfassung der ÜOontingente durch
	        
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