— 494 —
staatsrechtliche sei, haben ZoRN, G. MEYER und H. SCHULZE
den entgegengesetzten Standpunkt eingenommen; sie erkennen die
innere Einheit des Heeres, die ausschliessliche Militärhoheit des
Reiches als das oberste Princip an, die „Gliederung“ des Heeres
in Contingente diene nur administrativen Zwecken. Diese Ver-
schiedenheit der Ansichten hat BrockHAUs Veranlassung gegeben,
die Frage einer erneuten Prüfung zu unterwerfen, welche er in
der oben citirten Schrift veröffentlicht hat. Er kommt zu dem
Resultat, dass die Einheitlichkeit der deutschen Landmacht eine
durch die Reichsverfassung gebotene innere untheilbare Einheit
sei, dass von einer Militärhoheit der deutschen Einzelstaaten sich
deshalb in keinem Sinne reden lasse und dass die Contingents-
herrlichkeit ein Ehrenrecht sei, welches keine staatliche oder
militärhoheitliche Gewalt in sich schliesse, vielmehr seine Ana-
logie in der Stellung des Patrons in der Kirche finde. Wie weit
diese dem canonischen Recht entnommene Analogie zutrifft oder
nicht, soll hier unerörtert bleiben; es würde ja nicht schwer sein,
Unterschiede zwischen den ÜOontingentsherren und den Kirchen-
patronen aufzufinden. Man würde aber dadurch Nichts beweisen ;
denn BROCKHAUS fügt seiner Charakteristik der Contingentsherr-
lichkeit als eines militärischen Patronatsrechts die Einschränkung
hinzu, dass er nicht daran denke zu behaupten, dass das Patronat
der Contingentsherren dem Rechte der Kirchenpatrone gleich
sei, sondern dass er nur behaupte, dass beide Rechtsstellungen
einander ähnlich und deshalb vergleichbar sind. Es handelt
sich also nur um einen Vergleich und es ist daher nicht darüber
zu rechten, ob derselbe etwas mehr oder etwas weniger hinkt.
Wir halten uns vielmehr an die Hauptsache, an die eigentliche
staatsrechtliche Frage, welche BROCKHAUS in sehr eingehender
und gründlicher Weise behandelt hat. Seine Schrift ist aus-
gezeichnet durch die klare und übersichtliche Anordnung des
Stoffes, durch die Scharfsinnigkeit der Beweisführung, durch die
Kraft und Eindringlichkeit der Darstellung. Da überdies die von
ihm vertheidigte Auffassung den politischen Anschauungen und
Wünschen der nationalen und reichsfreundlichen Parteien sym-
pathisch ist, so wird der Schrift eine wohlwollende Aufnahme
und lebhafte Anerkennung gewiss nicht fehlen, Für die Rich-