Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dritter Band. (3)

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staatsrechtliche sei, haben ZoRN, G. MEYER und H. SCHULZE 
den entgegengesetzten Standpunkt eingenommen; sie erkennen die 
innere Einheit des Heeres, die ausschliessliche Militärhoheit des 
Reiches als das oberste Princip an, die „Gliederung“ des Heeres 
in Contingente diene nur administrativen Zwecken. Diese Ver- 
schiedenheit der Ansichten hat BrockHAUs Veranlassung gegeben, 
die Frage einer erneuten Prüfung zu unterwerfen, welche er in 
der oben citirten Schrift veröffentlicht hat. Er kommt zu dem 
Resultat, dass die Einheitlichkeit der deutschen Landmacht eine 
durch die Reichsverfassung gebotene innere untheilbare Einheit 
sei, dass von einer Militärhoheit der deutschen Einzelstaaten sich 
deshalb in keinem Sinne reden lasse und dass die Contingents- 
herrlichkeit ein Ehrenrecht sei, welches keine staatliche oder 
militärhoheitliche Gewalt in sich schliesse, vielmehr seine Ana- 
logie in der Stellung des Patrons in der Kirche finde. Wie weit 
diese dem canonischen Recht entnommene Analogie zutrifft oder 
nicht, soll hier unerörtert bleiben; es würde ja nicht schwer sein, 
Unterschiede zwischen den ÜOontingentsherren und den Kirchen- 
patronen aufzufinden. Man würde aber dadurch Nichts beweisen ; 
denn BROCKHAUS fügt seiner Charakteristik der Contingentsherr- 
lichkeit als eines militärischen Patronatsrechts die Einschränkung 
hinzu, dass er nicht daran denke zu behaupten, dass das Patronat 
der Contingentsherren dem Rechte der Kirchenpatrone gleich 
sei, sondern dass er nur behaupte, dass beide Rechtsstellungen 
einander ähnlich und deshalb vergleichbar sind. Es handelt 
sich also nur um einen Vergleich und es ist daher nicht darüber 
zu rechten, ob derselbe etwas mehr oder etwas weniger hinkt. 
Wir halten uns vielmehr an die Hauptsache, an die eigentliche 
staatsrechtliche Frage, welche BROCKHAUS in sehr eingehender 
und gründlicher Weise behandelt hat. Seine Schrift ist aus- 
gezeichnet durch die klare und übersichtliche Anordnung des 
Stoffes, durch die Scharfsinnigkeit der Beweisführung, durch die 
Kraft und Eindringlichkeit der Darstellung. Da überdies die von 
ihm vertheidigte Auffassung den politischen Anschauungen und 
Wünschen der nationalen und reichsfreundlichen Parteien sym- 
pathisch ist, so wird der Schrift eine wohlwollende Aufnahme 
und lebhafte Anerkennung gewiss nicht fehlen, Für die Rich-
	        
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