Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dritter Band. (3)

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tigkeit der in derselben entwickelten Theorie kömmt es aber 
freilich auf dies Alles nicht an, sondern allein auf die Stichhal- 
tigkeit der Gründe, und um dieselbe zu prüfen, ist es unerläss- 
lich den Deductionen des Verfassers Schritt für Schritt zu folgen. 
Von grosser Bedeutung für die Lösung des Problems ist die 
Feststellung richtiger Ausgangspunkte, die Fixirung einer Linie, 
auf welchen die verschiedenen Ansichten sich begegnen, da anderen- 
falls eine Verständigung oder Widerlegung überhaupt ausgeschlossen 
ist. BROCKHAUS stellt nun einige Sätze an die Spitze, denen ich 
vollkommen und in jeder Hinsicht zustimme und von denen zu 
wünschen ist, dass sie bei allen, die Heeresverfassung Deutsch- 
lands betreffenden Erörterungen sorgfältig beobachtet werden 
mögen. Gegenstand der Untersuchung kann nur das positive 
Recht des deutschen Bundesstaates sein, aprioristische Deduc- 
tionen aus dem allgemeinen Begriff des Bundesstaates dürfen 
dem aus der Reichsverfassung sich ergebenden Resultate nicht 
präjudiciren. Das verfassungsmässige Recht ist ferner durchaus 
getrennt zu halten von den durch die Militärconventionen ge- 
schaffenen rechtlichen Zuständen. „Nur durch die consequente 
Ausschliessung aller und jeder Rücksicht auf die Militärconven- 
tionen können wir zu einer sichern Erkenntniss der Bedeutung 
gelangen, welche die Reichsverfassung den militärischen Rechten 
des Kaisers und der Contingentsherren beilegt.*“ BROCKHAUS 
theilt daher mit Recht sein Buch in zwei Kapitel, von denen das 
erste das Recht der Reichsverfassung, das zweite „das parti- 
kuläre Militärrecht* (Bayern und die Militärconventionen) be- 
handelt, wozu in einem kurzen dritten Schlusskapitel eine Zusam- 
menstellung der Ergebnisse kömmt. 
Er stellt ferner fest, dass dem Worte „einheitlich“, mit 
welchem Art. 63 Abs. 1 der Reichsverfassung die Landmacht 
des Reiches charakterisirt, eine bestimmte juristische Bedeutung 
nicht innewohnt und dass es auch in der Reichsverfassung, wie 
sich aus einer Vergleichung der Art. 42, 48 Abs. 1, 53 Abs. 1, 54 
Abs. 1 ergiebt, nicht in einem bestimmten juristischen Sinne 
gebraucht, nicht zu einem technischen Ausdruck erhoben worden 
ist. „Das Wort ‚einheitlich‘ ist nur die unsichere und vollkommen 
überflüssige Andeutung einer juristisch gar nicht verwerthbaren
	        
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