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tigkeit der in derselben entwickelten Theorie kömmt es aber
freilich auf dies Alles nicht an, sondern allein auf die Stichhal-
tigkeit der Gründe, und um dieselbe zu prüfen, ist es unerläss-
lich den Deductionen des Verfassers Schritt für Schritt zu folgen.
Von grosser Bedeutung für die Lösung des Problems ist die
Feststellung richtiger Ausgangspunkte, die Fixirung einer Linie,
auf welchen die verschiedenen Ansichten sich begegnen, da anderen-
falls eine Verständigung oder Widerlegung überhaupt ausgeschlossen
ist. BROCKHAUS stellt nun einige Sätze an die Spitze, denen ich
vollkommen und in jeder Hinsicht zustimme und von denen zu
wünschen ist, dass sie bei allen, die Heeresverfassung Deutsch-
lands betreffenden Erörterungen sorgfältig beobachtet werden
mögen. Gegenstand der Untersuchung kann nur das positive
Recht des deutschen Bundesstaates sein, aprioristische Deduc-
tionen aus dem allgemeinen Begriff des Bundesstaates dürfen
dem aus der Reichsverfassung sich ergebenden Resultate nicht
präjudiciren. Das verfassungsmässige Recht ist ferner durchaus
getrennt zu halten von den durch die Militärconventionen ge-
schaffenen rechtlichen Zuständen. „Nur durch die consequente
Ausschliessung aller und jeder Rücksicht auf die Militärconven-
tionen können wir zu einer sichern Erkenntniss der Bedeutung
gelangen, welche die Reichsverfassung den militärischen Rechten
des Kaisers und der Contingentsherren beilegt.*“ BROCKHAUS
theilt daher mit Recht sein Buch in zwei Kapitel, von denen das
erste das Recht der Reichsverfassung, das zweite „das parti-
kuläre Militärrecht* (Bayern und die Militärconventionen) be-
handelt, wozu in einem kurzen dritten Schlusskapitel eine Zusam-
menstellung der Ergebnisse kömmt.
Er stellt ferner fest, dass dem Worte „einheitlich“, mit
welchem Art. 63 Abs. 1 der Reichsverfassung die Landmacht
des Reiches charakterisirt, eine bestimmte juristische Bedeutung
nicht innewohnt und dass es auch in der Reichsverfassung, wie
sich aus einer Vergleichung der Art. 42, 48 Abs. 1, 53 Abs. 1, 54
Abs. 1 ergiebt, nicht in einem bestimmten juristischen Sinne
gebraucht, nicht zu einem technischen Ausdruck erhoben worden
ist. „Das Wort ‚einheitlich‘ ist nur die unsichere und vollkommen
überflüssige Andeutung einer juristisch gar nicht verwerthbaren