Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dritter Band. (3)

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Eigenschaft“ (8. 9). „Für die Beantwortung der Frage, ob das 
deutsche Heer nür eine rechtlich geordnete Zusammenfassung 
der einzelnen Landesarmeen oder eine wirkliche Reichsarmee sei, 
kommt die dem Heere zugesprochene Einheitlichkeit sonach nicht 
in Betracht“ (S. 10). 
BROCKHAUS führt endlich aus, dass die Reichsverfassung 
zwar davon ausgeht, dass die aus der Zeit des Deutschen Bundes 
stammenden Landesarmeen fortbestehen und in einem Verhält- 
nisse zu ihren Landesherren verbleiben sollen, dass sie aber 
weder eine juristische Charakterisirung der als Contingente be- 
zeichneten Heeresanstalten noch des Begriffs „Contingentsherr“ 
gibt. Zweifellos ist nur, dass die Contingente und die Rechte 
der Contingentsherren in der Reichsverfassung als bestehende 
Institutionen vorausgesetzt und dadurch anerkannt worden sind 
und mithin unter dem Schutz des Art. 78 stehen (8. 12, 13). 
Alles, was BROCKHAUS in diesem einleitenden Abschnitt sagt, ist 
m. E. durchaus zutreffend. 
Er wendet sich nunmehr den Rechten des Reiches zu, 
der Befugniss zur Gesetzgebung des Reiches über das Militär- 
wesen, zur Beaufsichtigung desselben, zum Verordnungsrecht des 
Bundesrathes und zur Feststellung des Militäretats. (88 4—7.) 
Diese Zuständigkeiten sind unzweifelhaft und in der Hauptsache 
kein Gegenstand theoretischer Meinungsverschiedenheiten. Es 
frägt sich nur, welche Bedeutung denselben für die hier zu 
erörternde Frage zukömmt. Sehr richtig betont nun BROCKHAUS 
S. 14: „Auf eine bestimmte juristische Natur des Reichsheeres 
aber lässt sich aus der Unterordnung desselben unter die legis- 
lative Competenz des Reiches nicht schliessen.“ Dessenungeachtet 
erklärt er aber dieselbe nicht, wie man erwarten sollte, für die 
von ihm behandelte Frage für unerheblich, sondern für „nicht 
bedeutungslos“. „Denn durch die Unterwerfung unter die Reichs- 
gesetzgebung wird die gesammte deutsche Landmacht zum Object 
der Reichsgewalt erklärt, und zwar zum Object einer gleich- 
mässigen Beherrschung durch das Reich“ (S. 14, 15). Daraus 
ergebe sich, „dass die ganze Landmacht des Deutschen Reiches 
nur als ein einziges ungetheiltes und untheilbares Object der 
legislativen Beherrschung durch das Reich unterliegt“ (S. 16).
	        
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