Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dritter Band. (3)

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Die Schlüssigkeit dieser Folgerung ist zwar nicht einleuchtend; 
denn wenn auch Prägravationen einzelner Staaten in Betreff der 
Kosten und Lasten des „gesammten Kriegswesens® — nicht 
bloss der Landmacht des Reiches — „grundsätzlich“ ausgeschlossen 
sind, so folgt doch daraus nicht, dass es unzulässig sei, im Wege 
der Reichsgesetzgebung für einzelne Theile des Reichsheeres, — 
mögen dies nun Contingente oder Waffengattungen oder Forma- 
tionen sein — besondere Rechtsvorschriften aufzustellen. Indess 
braucht dieser Punkt nicht weiter urgirt zu werden, da BROcK- 
HAUS (8. 16, 17) ausdrücklich anerkennt: „Einen Aufschluss über 
die rechtliche Natur des deutschen Heeres empfangen wir aber 
so wenig durch die bisher aus der Reichsverfassung abgeleiteten 
Principien wie durch die Handhabung derselben.“ So richtig 
und zutreffend dies ist, so befremdlich ist es dagegen, dass der 
Verfasser im Folgenden und namentlich S. 214 bei der Zusam- 
menstellung der „Ergebnisse“ die Gesetzgebungs-Competenz des 
Reiches an erster Stelle unter den Gründen anführt, durch 
welche wir angeblich „mit zwingender Nothwendigkeit“ zu dem 
Satze geführt werden, dass es nur Ein ungetheiltes deutsches 
Heer gebe, welches ein Reichsinstitut sei. Auch die ordentlichen 
Gerichte sind „in die Machtsphäre der Reichsgewalt hineingestellt 
worden“ und zwar ebenfalls nicht als ein unkörperlicher Begriff, 
in welchem eine bestimmt geartete Gruppe rechtlicher Normen 
wie das bürgerliche Recht, das Strafrecht, das gerichtliche‘ Ver- 
fahren zusammengefasst werden, sondern in gleicher Weise wie 
das Post- und Telegraphenwesen und das Heer als Anstalten, 
denn das Gerichtsverfassungsgesetz hat es mit solchen zu thun. 
Auch die ordentliche Gerichtsbarkeit unterliegt der Gesetzgebung 
des Reichs, der Beaufsichtigung des Kaisers, der Verordnungs- 
gewalt des Bundesraths, und doch wird Niemand daraus herleiten 
wollen, dass alle ordentlichen Gerichte Reichsgerichte seien und 
lass es keine Gerichtsgewalt der Einzelstaaten mehr gebe. 
BrockHaus stellt S. 21 als das Resultat seiner Erörterungen 
folgenden Satz hin: 
„Da die Gesetzgebung über das Militärwesen den Einzel- 
staaten vollständig genommen und ausschliesslich dem Reiche 
übertragen ist, so gibt es keine Selbständigkeit der Contingente
	        
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