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Die Schlüssigkeit dieser Folgerung ist zwar nicht einleuchtend;
denn wenn auch Prägravationen einzelner Staaten in Betreff der
Kosten und Lasten des „gesammten Kriegswesens® — nicht
bloss der Landmacht des Reiches — „grundsätzlich“ ausgeschlossen
sind, so folgt doch daraus nicht, dass es unzulässig sei, im Wege
der Reichsgesetzgebung für einzelne Theile des Reichsheeres, —
mögen dies nun Contingente oder Waffengattungen oder Forma-
tionen sein — besondere Rechtsvorschriften aufzustellen. Indess
braucht dieser Punkt nicht weiter urgirt zu werden, da BROcK-
HAUS (8. 16, 17) ausdrücklich anerkennt: „Einen Aufschluss über
die rechtliche Natur des deutschen Heeres empfangen wir aber
so wenig durch die bisher aus der Reichsverfassung abgeleiteten
Principien wie durch die Handhabung derselben.“ So richtig
und zutreffend dies ist, so befremdlich ist es dagegen, dass der
Verfasser im Folgenden und namentlich S. 214 bei der Zusam-
menstellung der „Ergebnisse“ die Gesetzgebungs-Competenz des
Reiches an erster Stelle unter den Gründen anführt, durch
welche wir angeblich „mit zwingender Nothwendigkeit“ zu dem
Satze geführt werden, dass es nur Ein ungetheiltes deutsches
Heer gebe, welches ein Reichsinstitut sei. Auch die ordentlichen
Gerichte sind „in die Machtsphäre der Reichsgewalt hineingestellt
worden“ und zwar ebenfalls nicht als ein unkörperlicher Begriff,
in welchem eine bestimmt geartete Gruppe rechtlicher Normen
wie das bürgerliche Recht, das Strafrecht, das gerichtliche‘ Ver-
fahren zusammengefasst werden, sondern in gleicher Weise wie
das Post- und Telegraphenwesen und das Heer als Anstalten,
denn das Gerichtsverfassungsgesetz hat es mit solchen zu thun.
Auch die ordentliche Gerichtsbarkeit unterliegt der Gesetzgebung
des Reichs, der Beaufsichtigung des Kaisers, der Verordnungs-
gewalt des Bundesraths, und doch wird Niemand daraus herleiten
wollen, dass alle ordentlichen Gerichte Reichsgerichte seien und
lass es keine Gerichtsgewalt der Einzelstaaten mehr gebe.
BrockHaus stellt S. 21 als das Resultat seiner Erörterungen
folgenden Satz hin:
„Da die Gesetzgebung über das Militärwesen den Einzel-
staaten vollständig genommen und ausschliesslich dem Reiche
übertragen ist, so gibt es keine Selbständigkeit der Contingente