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wie die Bestimmungen über die Militärgesetzgebung. Denn der
Etat wird ja in der Form des Reichsgesetzes festgestellt. Der
Etat umfasst die Ausgaben für das gesammte Heer, er hat den
Bedürfnissen aller Theile gleichmässig Rechnung zu tragen; die
Thatsache, dass die für das Heer bestimmten Ausgaben ent-
sprechend den drei Armeeverwaltungen in drei Parallel-Columnen
aufgeführt werden, trage nur dem Umstand Rechnung, dass das
Reichsheer nicht durch eine Reichsbehörde, sondern durch drei
einzelstaatliche Behörden verwaltet wird.
Obgleich ich den letzteren Umstand keineswegs für so uner-
heblich erachte, wie ihn BROCKHAUS hinstellt, so will ich hier
nicht dabei verweilen. Es genügt hier zu constatiren, dass die
Feststellung des Etats für das gesammte Heer gänzlich unerheb-
lich ist für die Entscheidung der Frage, ob dieses gesammte
Heer die Summe der Contingente oder eine von den letzteren
begrifllich unabhängige, principielle und untheilbare Einheit sei.
Im engsten Zusammenhange mit den verfassungsrechtlichen
Grundsätzen über den Militäretat steht die Frage nach der
staatsrechtlichen Qualification des Militärfiskus, d.h. ob der-
selbe, soweit es sich um die Contingentsverwaltung
handelt, Landesfiskus oder Reichsfiskus ist. BROCKHAUS (88 8
und 9) glaubt das Letztere erweisen zu können; er verneint die
rechtliche Möglichkeit, dass es einen Militärfiskus der die Uon-
tingente verwaltenden Staaten geben könne; nur der Fiskus
des Reiches könne Subject der auf das Militärwesen bezüg-
lichen Vermögensrechte sein. Dieser Punkt bietet nun allerdings
ganz eigenthümliche Schwierigkeiten dar. Aus der Gemeinsamkeit
aller Kosten des gesammten Kriegswesens und der Veranschlagung
der Ausgaben durch den Reichsetat folgt, dass die Contingents-
verwaltung für Rechnung des Reiches geführt wird, dass alle
Ausgaben und Einnahmen im materiellen Erfolge die Reichs-
kasse treffen, Ersparnisse der Reichskasse zu Gute kommen und
Etatsüberschreitungen aus ihr zu decken sind, die Rechnungs-
controle und Decharge dem Reich zustehen. Diese materielle
Consequenz des im Art. 58 der Reichsverfassung sanctionirten
Princips tritt ganz gleichmässig ein, mag die Reichskasse oder
die Landeskasse des die Contingentsverwaltung führenden Staates