Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dritter Band. (3)

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wie die Bestimmungen über die Militärgesetzgebung. Denn der 
Etat wird ja in der Form des Reichsgesetzes festgestellt. Der 
Etat umfasst die Ausgaben für das gesammte Heer, er hat den 
Bedürfnissen aller Theile gleichmässig Rechnung zu tragen; die 
Thatsache, dass die für das Heer bestimmten Ausgaben ent- 
sprechend den drei Armeeverwaltungen in drei Parallel-Columnen 
aufgeführt werden, trage nur dem Umstand Rechnung, dass das 
Reichsheer nicht durch eine Reichsbehörde, sondern durch drei 
einzelstaatliche Behörden verwaltet wird. 
Obgleich ich den letzteren Umstand keineswegs für so uner- 
heblich erachte, wie ihn BROCKHAUS hinstellt, so will ich hier 
nicht dabei verweilen. Es genügt hier zu constatiren, dass die 
Feststellung des Etats für das gesammte Heer gänzlich unerheb- 
lich ist für die Entscheidung der Frage, ob dieses gesammte 
Heer die Summe der Contingente oder eine von den letzteren 
begrifllich unabhängige, principielle und untheilbare Einheit sei. 
Im engsten Zusammenhange mit den verfassungsrechtlichen 
Grundsätzen über den Militäretat steht die Frage nach der 
staatsrechtlichen Qualification des Militärfiskus, d.h. ob der- 
selbe, soweit es sich um die Contingentsverwaltung 
handelt, Landesfiskus oder Reichsfiskus ist. BROCKHAUS (88 8 
und 9) glaubt das Letztere erweisen zu können; er verneint die 
rechtliche Möglichkeit, dass es einen Militärfiskus der die Uon- 
tingente verwaltenden Staaten geben könne; nur der Fiskus 
des Reiches könne Subject der auf das Militärwesen bezüg- 
lichen Vermögensrechte sein. Dieser Punkt bietet nun allerdings 
ganz eigenthümliche Schwierigkeiten dar. Aus der Gemeinsamkeit 
aller Kosten des gesammten Kriegswesens und der Veranschlagung 
der Ausgaben durch den Reichsetat folgt, dass die Contingents- 
verwaltung für Rechnung des Reiches geführt wird, dass alle 
Ausgaben und Einnahmen im materiellen Erfolge die Reichs- 
kasse treffen, Ersparnisse der Reichskasse zu Gute kommen und 
Etatsüberschreitungen aus ihr zu decken sind, die Rechnungs- 
controle und Decharge dem Reich zustehen. Diese materielle 
Consequenz des im Art. 58 der Reichsverfassung sanctionirten 
Princips tritt ganz gleichmässig ein, mag die Reichskasse oder 
die Landeskasse des die Contingentsverwaltung führenden Staates
	        
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